Rz. 98

Steuerpflichtige, die nicht zur Buchführung und Abschlusserstellung gesetzlich verpflichtet sind und die auch nicht freiwillig Bücher führen und keine Abschlüsse erstellen, können gem. § 4 Abs. 3 EStG als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. Im Rahmen dieser Einnahmen-Überschussrechnung findet das Zufluss- bzw. Abflussprinzip des § 11 EStG Anwendung.[1] Danach gelten Einnahmen als "innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind".[2] Korrespondierend dazu sind Ausgaben "für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind".[3] Diese Vorgehensweise findet auch bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen bzw. Ausgaben Anwendung, die kurze Zeit[4] vor Beginn oder nach dem Ende des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind, zu- bzw. abgeflossen sind.[5]

 

Rz. 99

Von diesem Grundsatz ist jedoch in Ausnahmefällen abzuweichen. So sieht § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG vor, im Voraus geleistete Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen. In analoger Weise eröffnet § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit der gleichmäßigen Verteilung von Einnahmen aus einer solchen Nutzungsüberlassung. Eine Rechnungsabgrenzung findet insoweit auch im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung statt. Folglich ist bspw. die Auszahlung, die eine KFZ-Steuervorauszahlung beinhaltet, nicht aktiv abzugrenzen; sie ist bei Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgabe zu behandeln.

 

Rz. 100

Gleichwohl enthält § 11 Abs. 2 Satz 4 EStG eine Rückausnahme. Dementsprechend ist ein Damnum oder Disagio, soweit dieses marktüblich[6] ist, nicht abzugrenzen. So liegt etwa bei einer Darlehensaufnahme ein Abfluss von Betriebsausgaben bei vereinbarungsgemäßer Einbehaltung des Damnums bei Auszahlung eines Tilgungsdarlehens im Zeitpunkt der Kapitalauszahlung vor; wird das Darlehen ratenweise ausgezahlt, ist eine entsprechende Aufteilung des Damnums nur dann vorzunehmen, wenn die Vertragsparteien keine Vereinbarung über den Abflusszeitraum des Damnums getroffen haben.[7] Dementsprechend liegt im Fall einer Darlehensgewährung bei der Auszahlung des Darlehens eine Betriebseinnahme vor.

[4] Als kurze Zeit wird gemeinhin ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen angenommen. Vgl. H 11 "Allgemeines, 2. Spiegelstrich" EStH
[6] Als Indiz für eine Marktüblichkeit gilt der Abschluss einer Disagiovereinbarung mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten. Vgl. BFH, Urteil v. 8.3.2016, IX R 38/14, BStBl 2016 II S. 646.

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