Rz. 52

  • Abschlussgebühr, die die Bausparkasse beim Abschluss eines Bausparvertrags erhält,[1]
  • Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b HGB,[2]
  • Ausgleichszahlung dafür, dass der die Zahlung erhaltende Steuerpflichtige anstelle eines anderen in einen bestehenden Mietvertrag eintritt,[3]
  • Baukostenzuschüsse an Energieversorgungsunternehmen, die nach dem Inkrafttreten des Energiewirtschaftsgesetzes (EuWG) vereinbart worden sind; Behandlung beim Empfänger des Zuschusses,[4]
  • Bausparabschlussgebühr, die bei Darlehensverzicht dem Bausparer zurückzuzahlen ist,[5]
  • bauspartechnische Abgrenzung für Verwaltungskosten,[6]
  • Datenspeicherung: Verpflichtung, gespeicherte Daten in späteren Jahren bereitzuhalten,[7]
  • Dauerwartungsverträge, Pauschalentgelt, soweit es kalkulatorisch zur Deckung künftiger Kostensteigerungen bei Mehrjahresbeträgen bestimmt ist,[8]
  • Einstandsgebühr, vereinnahmt vom Golfplatzbetreiber für eine durch den Golfspieler veräußerbare Spielberechtigung,[9]
  • Entschädigung für Aufhebung eines für eine bestimmte Laufzeit begründeten Schuldverhältnisses (Entgelt für eine einmalige vor dem jeweiligen Stichtag durch Aufhebungsvertrag bereits vollzogene Leistung),[10]
  • Entschädigung zwecks unbefristeter Unterlassung des Wettbewerbs,[11]
  • Ertragswertentschädigung für die Beeinträchtigung eines verbliebenen Betriebs,[12]
  • Finanzierungsbeihilfen in der Molkereiwirtschaft,[13]
  • Friseurgutscheine mit Anspruch auf Ermäßigung der Friseurdienstleistung im Folgejahr[14]
  • Erlöse aus der Restwertforfaitierung aus Teilamortisations-Leasingverträgen, Behandlung der Zahlung des Dritten beim Leasinggeber,[15]
  • Investitionszuschuss aus öffentlichen Mitteln zur Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren Sachanlagegütern,[16]
  • Kundenbetreuung, künftige, bei einem Handelsvertreter (Kundendienstleistungen),[17]
  • Mobilfunkdienstleistungsvertrag mit Prepaid-Vertrag: Behandlung von aus dem Startpaket stammendem Guthaben (kein Dauerschuldverhältnis) ebenso wie neues Guthaben, soweit noch nicht verbraucht, beim Telekommunikationsunternehmen,[18]
  • Mobilfunkdienstleistungsverträge zwischen Mobilfunkbetrieben und Service-Providern und zwischen Service-Providern und Kunden; Behandlung der vom Mobilfunkbetrieb an den Service-Provider gezahlten Provision beim Service-Provider,[19]
  • Optionsprämie beim Stillhalter, der auf Verlangen des Optionsberechtigten einen einseitigen Erfolg schuldet,[20]
  • Pachtaufhebungsentschädigung, die die Bundesstraßenverwaltung als Baulastträger an den Pächter von landwirtschaftlichen Nutzflächen zum Zweck des Straßenbaus zahlt,[21]
  • Übernahme bestehender dinglicher Belastungen (Nutzungsrecht) beim Erwerb eines Grundstücks im Betriebsvermögen,[22]
  • Übernahme einer Baulast gegen einmaliges Entgelt,[23]
  • Vergütung an den Kreditgeber für seine Bereitschaft zu einer für ihn nachteiligen Änderung der Vertragskonditionen; Behandlung beim Kreditgeber,[24]
  • Verpflichtung des Leasinggebers, den Leasingnehmer bei Beendigung des Mietvertrags aus Verwertungserlös zu beteiligen,[25]
  • Verzicht auf die Errichtung eines Gleisanschlusses,[26]
  • Wechseldiskontgeschäfte einer Bank,[27]
  • Werbekostenzahlungen bei Franchiseunternehmern, Behandlung beim Franchisegeber,[28]
  • Werkzeugkostenbeiträge von Kunden, die bei an diese zu liefernden Produkten preismindernd zu berücksichtigen sind,[29]
  • Werkzeugkostenzuschüsse, je nach Vereinbarung zwischen Zulieferer und Auftraggeber[30]
  • Wirtschaftserschwernisse, Abgeltung durch Entschädigung,[31]
  • Zuschuss der Gemeinde zur Tiefgarage ohne Gegenleistung,[32]
  • Zuschuss für Kfz-Stellplatz beim Bauherrn von Parkhäusern, nicht rückzahlbar.[33]

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