Die steuerrechtlichen Regelungen zur Rechnungsabgrenzung finden sich in § 5 Abs. 5 EStG, R 5.6 EStR und EStH 6.10.

Für aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten (transitorische Vorgänge) gilt analog der Handelsbilanz nach § 5 Abs. 5 EStG auch für die Steuerbilanz eine Bilanzierungspflicht. Wie in Kapitel 4 dargestellt, darf in der Steuerbilanz für unwesentliche Abgrenzungsbeträge bis 800 EUR der Ansatz eines aktiven oder passiven Rechnungsabgrenzungspostens unterbleiben. Die Ausübung des Wahlrechts entspricht dem Nicht-Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens.

Nach R 5.6 EStR dürfen antizipative Posten als Rechnungsabgrenzungsposten nur in den Fällen des § 5 Abs. 5 Satz 3 EStG ausgewiesen werden. Analog zur Handelsbilanz sind antizipative Posten dann zu bilanzieren, soweit sich aus den ihnen zugrunde liegenden Geschäftsvorfällen bereits Forderungen oder Verbindlichkeiten ergeben haben.

Nach H 6.10 EStH sind Darlehensschulden, bei denen der Ausgabebetrag niedriger ist als der Rückzahlungsbetrag, mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen (Bilanzierungspflicht). Der entstehende Unterschiedsbetrag (Agio, Disagio, Damnum, Abschluss-, Bearbeitungs- oder Verwaltungsgebühren) ist als Rechnungsabgrenzungsposten auf die Laufzeit des Darlehens (bzw. den Zinsfestschreibungszeitraum, falls dieser kürzer ist als die Darlehenslaufzeit) zu verteilen.

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