Rz. 116

Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag ausweist, obwohl er dazu nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag, § 14 c Abs. 2 UStG. Dies betrifft beispielsweise einen Kleinunternehmer, bei dem die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird, der aber, obwohl dies unzulässig ist,[1] trotzdem eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis erstellt. Dies gilt ferner, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Dies geschieht z. B., um nicht vorhandene Umsätze vorzutäuschen oder dem Rechnungsempfänger zu Unrecht einen Beleg für den Vorsteuer- und Betriebsausgabenabzug zu verschaffen. Außerdem liegt der Fall eines unberechtigten Steuerausweises vor, wenn ein Unternehmer eine Rechnung erteilt, obwohl er als Privatmann handelt.

 
Praxis-Beispiel

Es werden Malerarbeiten in Büroräumen in Rechnung gestellt, während die Malerarbeiten tatsächlich in der Wohnung des Leistungsempfängers ausgeführt werden.

Schließlich gilt dies, falls der Unternehmer über eine falsche Leistung abrechnet.

 
Praxis-Beispiel

Es wird in der Rechnung ein PC aufgeführt, obgleich tatsächlich ein Fernsehgerät geliefert wurde.

Es wird hergestelltes Mauerwerk abgerechnet, während tatsächlich ein Kranführer überlassen worden ist.

 

Rz. 117

 
Hinweis
  • Ein Vorsteuerabzug ist in diesen Fällen nicht möglich, da es sich nicht um eine gesetzlich geschuldete Steuer handelt. Denn die unberechtigt ausgewiesene Steuer wird nur nach § 14 c Abs. 2 UStG geschuldet.[2]
  • Da der Rechnungsempfänger hinsichtlich des Vorsteuerabzugs ein erhebliches Risiko trägt, sollte er bei Unklarheiten durch eine Rückfrage beim Rechnungsaussteller klären, ob dessen Umsatzsteuerausweis zutreffend ist.
  • In Zweifelsfällen sollte zur zivilrechtlichen Absicherung eine Vertragsklausel aufgenommen werden, wonach bei einer Versagung des Vorsteuerabzugs der Rechnungsaussteller die bezahlte Umsatzsteuer des Leistungsempfängers zurückzuzahlen hat und der Leistungsempfänger zur Zahlung der ausgewiesenen Umsatzsteuer nur dann verpflichtet ist, wenn die erforderlichen Pflichtangaben in der Rechnung vollständig und richtig enthalten sind.[3]
  • Soweit der Aussteller der Rechnung den unberechtigten Steuerausweis gegenüber dem Belegempfänger für ungültig erklärt hat und die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt wurde, ist dem Schuldner des Steuerbetrags die Möglichkeit zur Berichtigung einzuräumen, § 14 c Abs. 2 Satz 3 ff. UStG. Auf den guten Glauben des Ausstellers der betreffenden Rechnung kommt es nicht an.[4] Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an das Finanzamt zurückgezahlt worden ist.
  • Der Schuldner des unberechtigt ausgewiesenen Betrags muss die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags bei dem für seine Besteuerung zuständigen Finanzamt schriftlich beantragen. Diesem Antrag hat er ausreichende Angaben über die Identität des Rechnungsempfängers beizufügen. Das Finanzamt des Schuldners des unberechtigt ausgewiesenen Betrags ermittelt durch Einholung einer Auskunft, in welcher Höhe und wann ein unberechtigt in Anspruch genommener Vorsteuerabzug durch den Rechnungsempfänger zurückgezahlt wurde. Nach Einholung dieser Auskunft teilt das Finanzamt des Schuldners des unberechtigt ausgewiesenen Betrags diesem mit, für welchen Besteuerungszeitraum und in welcher Höhe die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags vorgenommen werden kann.
    Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist, § 14 c Abs. 2 Satz 5 UStG. Wurde beim Empfänger der Rechnung kein Vorsteuerabzug vorgenommen, ist der wegen unberechtigten Steuerausweises geschuldete Betrag beim Aussteller der Rechnung für den Zeitraum zu berichtigen, in dem die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 UStG entstanden ist.

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