6.1 Erleichterungen bei Kleinbetragsrechnungen

 

Rz. 60

Für Kleinbetragsrechnungen gelten besondere Vereinfachungsregelungen. Kleinbetragsrechnungen sind Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 EUR[1] (= Bruttobetrag inklusive USt) nicht übersteigt. Für Kleinbetragsrechnungen sind abweichend von § 14 Abs. 4 UStG nur folgende Angaben erforderlich, § 33 UStDV:

  1. der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers; der Leistungsempfänger muss nicht angegeben werden,
  2. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistung und
  3. das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag in einer Summe (Bruttobetrag),

    anstatt des Umsatzsteuerbetrags muss nur der Steuersatz angegeben sein; es muss der nach dem Gesetz vorgeschriebene Steuersatz angegeben sein (19 % oder 7 %), die bloße Angabe des Umrechnungsfaktors (15,97 % bzw. 6,54 %) berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug; die Vorsteuer ist mit dem angegebenen Steuersatz aus dem Bruttobetrag herauszurechnen,

  4. im Fall einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
  5. das Ausstellungsdatum.
 

Rz. 61

 
Hinweis
  • Auf einer Kleinbetragsrechnung müssen alle zuvor genannten Angaben enthalten sein.
  • Die Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden sowie eine Rechnungsnummer sind nicht erforderlich.
  • Wird in einer Kleinbetragsrechnung über verschiedene Leistungen abgerechnet, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, sind für die verschiedenen Steuersätzen unterliegenden Leistungen die jeweiligen Summen anzugeben. Dabei sind die übrigen formalen Voraussetzungen des § 14 UStG zu beachten. Die Grundsätze des § 31 UStDV (Angaben in der Rechnung) und des § 32 UStDV (Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen) sind entsprechend anzuwenden.
  • Wird über Leistungen i. S. d. §§ 3 c UStG,[2] z. B. Versandhandelslieferungen, über innergemeinschaftliche Lieferungen i. S. d. § 6 a UStG oder über Lieferungen, in denen der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, § 13 b UStG, abgerechnet, gelten die Vereinfachungsregelungen des § 33 UStDV nicht, auch wenn der Rechnungsbetrag 250 EUR nicht übersteigt. In diesen Fällen sind somit stets ordnungsgemäße Rechnungen nach den allgemeinen Regelungen in den §§ 14, 14a UStG zu erteilen.
[1] Ab 1.1.2017 250 EUR (vorher 150 EUR), § 33 Satz 1 UStDV Betrag geändert durch Gesetz v. 30.6.2017 BStBl 2017 I S. 2143.
[2] § 3 c UStG regelt den Lieferort für die Fälle, in denen der Lieferer Gegenstände in einen anderen EU-Mitgliedstaat befördert oder versendet und der Abnehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb nicht zu versteuern hat; vgl. Abschn. 3c.1 UStAE.

6.2 Erleichterungen bei Fahrausweisen als Rechnungen

 

Rz. 62

Fahrausweise i. S. v. § 34 UStDV sind Dokumente, die einen Anspruch auf Beförderung von Personen gewähren. Dazu gehören auch Zuschlagkarten für zuschlagpflichtige Züge, Platzkarten, Bettkarten und Liegekarten. Mit Fahrscheindruckern ausgestellte Fahrscheine sind auch dann Fahrausweise i. S. d. § 34 UStDV, wenn auf ihnen der Steuersatz in Verbindung mit einem Symbol angegeben ist, wie etwa "U" mit dem zusätzlichen Vermerk "U = 19 % USt". Keine Fahrausweise sind Rechnungen über die Benutzung eines Taxis oder Mietwagens.[1]

 

Rz. 63

Fahrausweise gelten gem. § 34 UStDV als Rechnungen, wenn sie die folgenden Angaben enthalten:[2]

  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Unternehmers, der die Beförderungsleistung ausführt, z. B. städtische Verkehrsbetriebe; es genügt aber, wenn sich aufgrund der Gestaltung des Fahrausweises der Name und die Anschrift des Beförderungsunternehmers eindeutig feststellen lassen, § 31 Abs. 2 UStDV;
  • das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe (Bruttobetrag), den anzuwendenden Steuersatz, wenn die Beförderungsleistung nicht dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. unterliegt (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG); in diesem Fall ist die Angabe des Steuersatzes entbehrlich;
  • das Ausstellungsdatum und
  • bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im Luftverkehr muss der Fahrausweis einen Hinweis enthalten, dass die Umsatzsteuer nach § 26 Abs. 3 UStG nicht erhoben wird.
 

Rz. 64

 
Hinweis
  • Auf Fahrausweisen der Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, kann anstelle des Steuersatzes die Tarifentfernung angegeben werden. Der Leistungsempfänger kann seit dem 1.1.2020 sowohl bei einer Tarifentfernung bis 50 km als auch bei einer Tarifentfernung von mehr als 50 km[3] den Vorsteuerabzug auf der Grundlage des ermäßigten Steuersatzes in Anspruch nehmen (7/107 oder 6,54 % des Bruttobetrags).
  • Fahrausweise für eine grenzüberschreitende Beförderung im Personenverkehr und im internationalen Eisenbahn-Personenverkehr gelten nur dann als Rechnung i. S. d. § 14 UStG, wenn eine Bescheinigung des Beförderungsunternehmers oder seines Beauftragten darüber vorliegt, welcher Anteil des Beförderungspreises auf das Inland entfällt. In der Bescheinigung ist der Steuersatz anzugeben, der auf den auf das Inland entfallenden Teil der Beförderungsleistung anzuwenden ist. Dassel...

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