Rz. 40

Wird über eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet, handelt es sich um eine Rechnung über eine Anzahlung, in der die Angabe des Zeitpunkts der Vereinnahmung des Entgelts oder Teilentgelts entsprechend § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG nach Auffassung der Verwaltung nur dann erforderlich ist, wenn der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. In diesem Fall reicht es aus, den Kalendermonat der Vereinnahmung anzugeben.[1] Auf der Rechnung ist kenntlich zu machen, dass über eine noch nicht erbrachte Leistung abgerechnet wird.

 
Praxis-Beispiel

Anlagenbauer A erstellt in den Monaten Juli bis Dezember 2020 für den Autozulieferer L eine Lackieranlage für insgesamt 2.000.000 EUR. Vereinbarungsgemäß hat L im Oktober 2020 eine Anzahlung in Höhe von 1.000.000 EUR zu leisten. A erteilt dem L eine Rechnung über die vereinbarte Anzahlung

  1. am Tag des Eingangs der Zahlung am 15.10.2020;
  2. vor Eingang der Anzahlung; die Zahlung erfolgt entsprechend der Vereinbarung im Oktober 2020;
  3. einige Tage nach Eingang der Anzahlung.

In der Variante a) muss der Zeitpunkt der Vereinnahmung nicht angegeben werden, da der Tag der Vereinnahmung der Anzahlung mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. In den Varianten b) und c) muss hingegen der Zeitpunkt der Vereinnahmung genannt werden, wobei die Angabe des Kalendermonats der Vereinnahmung ausreichend ist. In der Praxis dürfte dies keine Probleme aufwerfen, da bei Rechnungen über noch nicht eingegangene Anzahlungen ohnehin der vereinbarte Zahlungstag in der Rechnung genannt wird.

 

Rz. 41

Erteilt ein Unternehmer eine Endrechnung, hat er in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Anzahlungen und die darauf entfallenden Umsatzsteuerbeträge abzusetzen, sofern zuvor in den Anzahlungsrechnungen Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wurde. Bei mehreren Voraus- oder Anzahlungen genügt es, wenn der Gesamtbetrag der Nettoanzahlungen und der darauf entfallenden Umsatzsteuer abgesetzt wird. Statt der vorausgezahlten Entgelte oder Teilentgelte und der Steuerbeträge können auch die Gesamtbeträge der Voraus- oder Anzahlungen abgesetzt und die darin enthaltenen Steuerbeträge zusätzlich angegeben werden. Wird in der Endrechnung der Gesamtbetrag der Steuer für die Leistung angegeben, braucht der auf das verbleibende restliche Entgelt entfallende Steuerbetrag nicht angegeben zu werden.[2]

 

Beispiel 1:

Absetzung der einzelnen im Voraus vereinnahmten Teilentgelte und der auf sie entfallenden Steuerbeträge

Endrechnung

Errichtung einer Lagerhalle

Ablieferung und Abnahme: 10.10.20

 
  Summe Preis Entgelt Umsatzsteuer
  EUR EUR EUR EUR
    7.140.000 6.000.000 1.140.000
./. Abschlagszahlungen        
5.3.20 1.190.000   1.000.000 190.000
2.4.20 1.190.000   1.000.000 190.000
4.6.20 1.190.000   1.000.000 190.000
3.9.20 2.380.000 5 950.000 2.000.000 380.000
Verbleibende Restzahlung   1.190.000 1.000.000 190.000
 

Beispiel 2:

Absetzung des Gesamtbetrags der vorausgezahlten Teilentgelte und der Summe der darauf entfallenden Steuerbeträge

Endrechnung

Lieferung und Einbau eines Fahrstuhls

Ablieferung und Abnahme: 10.9.20

 
  Preis Entgelt Umsatzsteuer
  EUR EUR EUR
  1.428.000 1.200.000 228.000
./. Abschlagszahlungen      
am 2.4. und 4.6.20 1.190.000 1.000.000 190.000
Verbleibende Restzahlung 238.000 200.000 38.000
 

Beispiel 3:

Absetzung des Gesamtbetrags der Abschlagszahlungen (Vorauszahlungen)

Endrechnung

Lieferung und Montage einer Heizungsanlage

Ablieferung und Abnahme: 10.7.20

 
Entgelt insgesamt EUR 1.500.000
+ Umsatzsteuer EUR 285.000
Gesamtpreis EUR 1.785.000
./. Abschlagszahlungen am 1.2. und 7.5.20 EUR 1.428.000
Verbleibende Restzahlung EUR 357.000
Darin enthaltene Umsatzsteuer EUR 57.000
In den Abschlagszahlungen enthaltene Umsatzsteuer EUR 228.000
 

Rz. 42

Werden die Nettozahlung und der darauf entfallende Umsatzsteuerbetrag nicht abgesetzt, schuldet der Unternehmer neben der Umsatzsteuer auf die erbrachte Leistung zusätzlich den zu hohen Umsatzsteuerausweis für die Anzahlung, § 14 c Abs. 1 UStG. Dies führt im Rahmen von Betriebsprüfungen meist zu Nachzahlungen für das Jahr der Rechnungsstellung. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die unzutreffende Schlussrechnung zu berichtigen und darin die fehlende Absetzung nachzuholen. Entstehende Nachzahlungszinsen nach § 233 a AO werden erlassen.

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