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Rechnungen: Ausstellung und Aufbewahrung / 4.8 Anzahlungen bei noch nicht ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen

Dipl.-Betriebsw. (FH) Manuela Spreitzer
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Rz. 40

Wird über eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet, handelt es sich um eine Rechnung über eine Anzahlung, in der die Angabe des Zeitpunkts der Vereinnahmung des Entgelts oder Teilentgelts entsprechend § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG nach Auffassung der Verwaltung nur dann erforderlich ist, wenn der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. In diesem Fall reicht es aus, den Kalendermonat der Vereinnahmung anzugeben.[1] Auf der Rechnung ist kenntlich zu machen, dass über eine noch nicht erbrachte Leistung abgerechnet wird.

 
Praxis-Beispiel

Anlagenbauer A erstellt in den Monaten Juli bis Dezember 2020 für den Autozulieferer L eine Lackieranlage für insgesamt 2.000.000 EUR. Vereinbarungsgemäß hat L im Oktober 2020 eine Anzahlung in Höhe von 1.000.000 EUR zu leisten. A erteilt dem L eine Rechnung über die vereinbarte Anzahlung

  1. am Tag des Eingangs der Zahlung am 15.10.2020;
  2. vor Eingang der Anzahlung; die Zahlung erfolgt entsprechend der Vereinbarung im Oktober 2020;
  3. einige Tage nach Eingang der Anzahlung.

In der Variante a) muss der Zeitpunkt der Vereinnahmung nicht angegeben werden, da der Tag der Vereinnahmung der Anzahlung mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. In den Varianten b) und c) muss hingegen der Zeitpunkt der Vereinnahmung genannt werden, wobei die Angabe des Kalendermonats der Vereinnahmung ausreichend ist. In der Praxis dürfte dies keine Probleme aufwerfen, da bei Rechnungen über noch nicht eingegangene Anzahlungen ohnehin der vereinbarte Zahlungstag in der Rechnung genannt wird.

 

Rz. 41

Erteilt ein Unternehmer eine Endrechnung, hat er in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Anzahlungen und die darauf entfallenden Umsatz...

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