Werden Berichtigungen im Rahmen eines unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweises[1] korrigiert, kann keine Rückwirkung erreicht werden.
Dasselbe gilt, wenn
- fälschlicherweise von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen ausgegangen worden ist und keine Umsatzsteuer ausgewiesen worden ist.
- fälschlich Organschaftsverhältnisse unterstellt worden sind.
- der Steuerausweis zu niedrig erfolgte.
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