Werden Berichtigungen im Rahmen eines unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweises[1] korrigiert, kann keine Rückwirkung erreicht werden.

Dasselbe gilt, wenn

  • fälschlicherweise von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen ausgegangen worden ist und keine Umsatzsteuer ausgewiesen worden ist.
  • fälschlich Organschaftsverhältnisse unterstellt worden sind.
  • der Steuerausweis zu niedrig erfolgte.

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