Nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG muss eine Rechnung auch die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände enthalten. Dies ist i. d. R. eine genaue Produktangabe. Fraglich ist die "Tiefe" bzw. "Genauigkeit" im Niedrigpreissegment (Preis unterhalb von 10 EUR).

Hierzu gibt es eine Entscheidung des BFH zu folgendem Sachverhalt: Das Finanzamt hat den Vorsteuerabzug versagt, weil in der Rechnung die Liefergegenstände lediglich mit "Hosen", "Blusen", "Pulli" bezeichnet worden waren. Der BFH hat in dieser Angelegenheit zwar noch kein Urteil gefällt, jedoch "Aussetzung der Vollziehung" gewährt (vorläufiger Vorsteuerabzug möglich) und "ernstliche Zweifel" am Erfordernis einer tiefer gehenden Bezeichnung der Gegenstände angemeldet, sofern es sich um Gegenstände aus besagtem Niedrigpreissegment handelt.[1]

Daher lässt sich festhalten, dass die Frage, ob eine handelsübliche Bezeichnung vorliegt, von der Handelsstufe, der Art und dem Inhalt der Lieferung und dem Wert der einzelnen Gegenstände abhängt und immer im Einzelfall zu bestimmen ist.[2]

Die Bildung von handelsüblichen Warengruppen ist zulässig.

Bei Abrechnungen über Arbeitnehmerüberlassungen reicht regelmäßig die Angabe der Gewerke, die mithilfe der überlassenen Arbeitskräfte erstellt wurden.

Angaben wie z. B. "Beratung"[3] oder "Bauarbeiten", die nicht weiter individualisiert sind, erfüllen zwar nicht die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs, sind aber rückwirkend berichtigungsfähig.

Eine Leistungsbezeichnung wie "Produktverkäufe" ist nicht ausreichend und kann nicht rückwirkend berichtigt werden.

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