Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Vorsteuerabzug aus “Beratungsleistungen”

 

Leitsatz (NV)

1. Es ist geklärt, dass mangels ausreichender Leistungsbeschreibung kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht, wenn die Leistung mit “Beratungsleistung” bezeichnet ist und sich nicht aus den Rechnungsangaben leicht und eindeutig ergibt, über welche Leistung abgerechnet worden ist.

2. Eine Minderung der Bemessungsgrundlage ist allein davon abhängig, dass sich die Bemessungsgrundlage tatsächlich vermindert hat. Formvorschriften hierfür sind nicht zu beachten.

 

Normenkette

UStG §§ 15, 17

 

Verfahrensgang

FG Bremen (Urteil vom 19.09.2007; Aktenzeichen 2 K 94/06 (5))

 

Tatbestand

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, die zu einer aus mehreren Gesellschaften bestehenden Firmengruppe gehört, auf Gewährung des Vorsteuerabzugs sowie auf Anerkennung von Umsatzminderungen nach § 17 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) abgewiesen. Zur Begründung führte das FG im Wesentlichen aus, der Vorsteuerabzug sei bereits aus formellen Gründen zu versagen, weil die Leistungsbeschreibungen in den Rechnungen zu unbestimmt seien, in denen "Beratungsleistungen", "erhöhte Beratungsleistungen" und "Dienstleistungen" abgerechnet worden seien. Im Übrigen sprächen erhebliche Umstände dafür, dass es sich bei den Eingangsumsätzen der Klägerin um Scheingeschäfte gehandelt habe. Die Ein- und Ausgangsumsätze der Firmen hätten im Wesentlichen in gegenseitigen Beratungsleistungen innerhalb des Firmenverbundes durch Verrechnungen, Forderungsabtretungen und Gutschriften bestanden. Tatsächliche Zahlungen seien nur in geringem Umfang feststellbar gewesen, ebenso wenig wie eine Außenwirkung des gesamten Firmenverbundes. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass vom Geschäftsführer T tatsächlich Leistungen an die Klägerin erbracht worden seien. Die geltend gemachten Forderungsminderungen seien nicht anzuerkennen, weil nicht feststellbar sei, welche der Entgelte für "Beratungsleistungen" gewährt wurden und welche "Teile der Dienstleistungen" konkret von Entgeltsminderungen betroffen seien. Gegen eine Entgeltsminderung spreche zudem, dass sich der Entgeltsverzicht auf ein Unternehmen beziehe, an dem die Klägerin als Gesellschafterin maßgeblich beteiligt sei.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der auf Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gestützten Nichtzulassungsbeschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg; die Klägerin hat Zulassungsgründe zum Teil nicht in der gebotenen Form dargelegt und im Übrigen lagen sie nicht vor.

1. Zulassungsgründe hinsichtlich der vom FG bestätigten Vorsteuerkürzungen sind nicht gegeben.

a) Die Beschwerde ist nicht wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen, da das FG weder von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. September 1987 V R 50/85 (BFHE 153, 66, BStBl II 1988, 688) noch vom Beschluss des BFH vom 18. Mai 2000 V B 178/99 (BFH/NV 2000, 1504) abgewichen ist. Die Klägerin hat es bereits versäumt, einen Rechtssatz aus den genannten Entscheidungen wiederzugeben und diesen einem vom FG gebildeten Rechtssatz gegenüberzustellen, aus dem sich die Divergenz ergeben soll (zu diesem Erfordernis den von der Klägerin zitierten Beschluss in BFH/NV 2000, 1504).

Im Übrigen liegt dem erstgenannten Urteil ein mit dem Streitfall nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde, da es im Urteil in BFHE 153, 66, BStBl II 1988, 688 um die Frage ging, ob eine Leistungsbeschreibung "Montage von Einbauschränken" ausreicht, wenn entweder eine Leistung als Subunternehmer oder eine dahingehende Arbeitnehmerüberlassung in Betracht kam. Damit steht nicht im Widerspruch die Entscheidung des FG, wonach die Beschreibung der Leistung als "Beratungsleistung" ohne weitere Konkretisierung nicht die Identifizierung der Leistung ermöglicht.

Eine Divergenz zu dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 1504 besteht im Übrigen schon deshalb nicht, weil sich der BFH in diesem Beschluss zu der maßgeblichen Rechtsfrage nicht geäußert hat.

b) Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO).

Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats dient das Abrechnungspapier (Rechnung oder Gutschrift) für den Vorsteuerabzug als Belegnachweis. Das Abrechnungspapier muss Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahin gehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzungen erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (z.B. BFH-Urteil vom 10. November 1994 V R 45/93, BFHE 176, 472, BStBl II 1995, 395, unter II. 2.; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2000, 1504, und vom 29. November 2002 V B 119/02, BFH/NV 2003, 518, jeweils m.w.N.). Angesichts dessen genügt es nicht, wenn die Klägerin ausführt, von grundsätzlicher Bedeutung sei, ob zur Leistungsbeschreibung "nur die Art der Leistung (…) genannt werden muss oder ob eine Identifizierbarkeit der konkreten Leistung innerhalb einer Vielzahl von Leistungen erforderlich ist (z.B. durch die Beifügung von Stundenzetteln)".

Zudem hat der Senat mit dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 8. Oktober 2008 V R 59/07 (juris) entschieden, dass die Bezeichnung als "technische Beratung und technische Kontrolle" diesen Anforderungen nicht gerecht wird, wenn sich weder aus den weiteren Angaben in der Rechnung noch aus den ggf. in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen die Leistung weiter konkretisieren lässt.

c) Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen, der darin bestehen soll, dass das FG "die Zeugen, die die Leistungserbringung hätten bestätigen können", nicht gehört hat.

Die ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Übergehen von Beweisanträgen setzt voraus, dass dargelegt wird, zu welchen Tatsachen die Beweiserhebung durch welche Zeugen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des FG erforderlich gewesen wäre, was das Ergebnis nach Ansicht der Klägerin gewesen wäre, weshalb das Beweisergebnis zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können und weshalb die Nichterhebung der Beweise in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt worden ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 1504, m.w.N.). Da das FG bereits die formellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs als nicht gegeben angesehen hat, kam es nach seiner für die Beurteilung als Verfahrensfehler maßgeblichen Rechtsauffassung auf eine weitere Beweiserhebung nicht mehr an. Auch hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass in der mündlichen Verhandlung die Nichtvernehmung von Zeugen gerügt worden war, was nach dem maßgeblichen Sitzungsprotokoll auch tatsächlich nicht der Fall war.

2. Auch hinsichtlich der Ablehnung der Umsatzminderungen nach § 17 UStG ist kein Zulassungsgrund gegeben.

a) Die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Rechtsfrage, ob besondere Formvorschriften für eine Umsatzminderung nach § 17 UStG zu beachten sind, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Denn diese Rechtsfrage ist leicht und eindeutig anhand des Gesetzestextes zu verneinen, wonach eine Minderung der Bemessungsgrundlage lediglich davon abhängt, dass sich die Bemessungsgrundlage tatsächlich geändert hat, ohne dass hierfür besondere Formvorschriften gelten. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin hat das FG auch keine derartigen Anforderungen gestellt. Es hat lediglich ausgeführt, der Umsatz, bei dem sich angeblich die Bemessungsgrundlage geändert haben solle, lasse sich weder aus dem Inhalt der Gutschriften noch aus den Protokollen der Gesellschafterversammlung und auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin im weiteren Verfahren bestimmen (Urteil S. 22).

b) Die als rechtsgrundsätzlich bezeichnete weitere Frage, ob die Anwendung des § 17 UStG bereits an dem Näheverhältnis zwischen Leistendem und Leistungsempfänger wegen der wechselseitigen Beteiligungen scheitert (Hinweis auf Stadie in Rau/ Dürrwächter, UStG, § 17 Rz 141 f.), führt ebenfalls nicht zur Revisionszulassung.

Stützt ein FG sein Urteil auf eine Doppelbegründung, so muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund dargelegt werden und vorliegen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Oktober 1992 V B 88/92, BFH/NV 1993, 426; vom 27. Juli 1993 VII B 214/92, BFH/NV 1994, 559, und vom 31. Oktober 2001 X B 11/01, BFH/NV 2002, 193; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 28). Dies ist nicht der Fall, weil das FG die Entgeltsminderung nach § 17 UStG bereits wegen der fehlenden Identifizierbarkeit der Leistungen abgelehnt hat und insoweit kein Zulassungsgrund vorliegt (s.o. unter 2. a). Auch ein Verfahrensmangel ist nicht gegeben, da jedenfalls die fehlende Einvernahme von Zeugen in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt worden ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2118204

BFH/NV 2009, 620

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