Fahrausweise sind Belege, die einen Anspruch auf eine (künftige) Beförderung von Personen verbriefen. Dazu gehören auch Zuschlags- oder Platzkarten. Quittungen über eine Taxibenutzung sind keine Fahrausweise.[1]

Fahrausweise gelten als Rechnungen – und berechtigen zum Vorsteuerabzug –, wenn sie folgende Mindestangaben enthalten:[2]

  • Vollständiger Name und Anschrift des Beförderers
  • Ausstellungsdatum
  • Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe
  • Steuersatz, wenn die Beförderungsleistung nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegt
  • Hinweis auf grenzüberschreitende Beförderung im Luftverkehr (falls vorliegend)

Im Fall einer grenzüberschreitenden Beförderung muss der auf die Beförderung in Deutschland entfallende Rechnungsbetrag angegeben werden. Nur daraus kann Vorsteuer abgezogen werden.

Online-Fahrausweise

Ein Vorsteuerabzug ist auch aus mittels Online-Verfahren erstellten Fahrausweisen möglich, wenn

  • die Belastung des Kaufpreises auf einem Kunden- oder Kreditkartenkonto erfolgt und
  • der Rechnungsempfänger einen Papierausdruck des im Online-Verfahren abgerufenen Fahrausweises aufbewahrt.[3]

     
    Hinweis

    Schienenbahnverkehr

    Seit 1.1.2020 unterliegen alle im Schienenbahnverkehr erbrachte Leistungen dem ermäßigten Steuersatz.[4]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge