In Rechnungen für Umsätze, auf die die Durchschnittssätze des § 24 Abs. 1 UStG anzuwenden sind (Gesamtumsatz im vorausgegangenem Kalenderjahr max. 600.000 EUR), ist außer dem Steuerbetrag der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittssatz anzugeben.[1]
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