Aus Abrechnungsdokumenten kann der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug grundsätzlich nur dann vornehmen, wenn sie alle Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG enthalten. Werden fehlerhafte oder unvollständige Rechnungen beanstandet, sollten sie möglichst umgehend korrigiert werden. Nach § 31 Abs. 5 UStDV genügt es, nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein Dokument zu ergänzen, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist. Das ist regelmäßig der Fall, wenn in diesem Dokument die fortlaufende Nummer der ursprünglichen Rechnung angegeben ist (vgl. Abschn. 14.11 UStAE) – mithin genügt ein einfacher“ Brief. Es muss also keine vollständig neue Rechnung mit allen Pflichtangaben erteilt werden. Zwischenzeitlich ist allerdings auch anerkannt, dass eine Rechnungsberichtigung durch Stornierung der Ursprungsrechnung und Ausstellung einer richtigen, neuen Rechnung erfolgen kann (vgl. BMF, Schreiben v. 18.9.2020, III C 2 - S 7286 - a/19/10001 :001 zur Rechnungsberichtigung mit Rückwirkung).

Hinweis: Die Befugnis zur Ergänzung oder Berichtigung steht grundsätzlich nur dem Aussteller der Rechnung oder einem von ihm beauftragten Dritten zu. Ergänzt der Leistungsempfänger (oder etwa dessen steuerlicher Berater) die Rechnung, bewegen sich diese Personen im Bereich der Urkundenfälschung und ggf. Steuerhinterziehung.

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