Eine Realteilung kann zwar auch unter Zuweisung von Einzelwirtschaftsgütern ertragsteuerneutral durchgeführt werden. Die Unterscheidung zwischen betrieblichen Sachgesamtheiten (Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile bzw. Mitunternehmerteilanteile) und einzelnen Wirtschaftsgütern hat jedoch – wie erwähnt – Bedeutung für die Anwendung der Sperrfrist nach § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG und der sog. Körperschaftsklausel I des § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG, die ausschließlich auf die Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern anzuwenden sind.[1]

[1] Zu Einzelheiten vgl. Tz. 8. 9.

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