Gegenstand einer Realteilung ist das Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft. Das Sonderbetriebsvermögen ist nur insoweit Gegenstand der Realteilung, als es im Rahmen der Realteilung auf einen anderen Mitunternehmer übertragen wird. Die Überführung von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens eines Mitunternehmers in ein anderes (Sonder-)Betriebsvermögen desselben Mitunternehmers ist nicht Bestandteil einer Realteilung und richtet sich nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG.[1] Die Realteilung kann durch die Übertragung von Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen oder Einzelwirtschaftsgütern erfolgen, aber auch – obwohl im Gesetz nicht erwähnt – durch die Übertragung von Betrieben und Mitunternehmerteilanteilen.[2]

Die 100 %ige Kapitalgesellschaftsbeteiligung gilt als Teilbetrieb

Als Teilbetrieb und nicht als einzelnes Wirtschaftsgut gilt auch die 100 %ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft.[3]

 
Hinweis

Unterscheidung zwischen betrieblichen Sachgesamtheiten und Einzelwirtschaftsgütern

Die Unterscheidung zwischen betrieblichen Sachgesamtheiten (Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile bzw. Mitunternehmerteilanteile) und einzelnen Wirtschaftsgütern hat Bedeutung für die Anwendung der Sperrfrist nach § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG und der sog. Körperschaftsklausel I des § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG, die ausschließlich auf die Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern anzuwenden ist. Bei Zuweisung von Teilbetrieben ist ggf. § 16 Abs. 5 EStG zu beachten; dort ist eine besondere Sperrfrist von 7 Jahren normiert, deren Verletzung den rückwirkenden Ansatz des gemeinen Werts bei der Realteilungsgesellschaft zur Folge hat (sog. Körperschaftsklausel II).

 
Praxis-Tipp

Weitere Privilegierung bei Zuweisung betrieblicher Sachgesamtheiten

Eine weitere Privilegierung von betrieblichen Sachgesamtheiten besteht darin, dass wiederkehrende Versorgungsleistungen i. S. d. § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG im Falle einer vorangegangenen Vermögensübertragung als Sonderausgaben abzugsfähig bleiben, wenn im Zuge der Realteilung ein Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil oder Mitunternehmerteilanteil zugewiesen wird.[4]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge