Es war allgemein anerkannt, dass eine Verbindlichkeit, für die ein Rangrücktritt ausgesprochen worden ist, in der Handelsbilanz zu passivieren ist. Durch das BGH-Urteil aus dem Jahr 2015 wurde diese Passivierungspflicht nun angezweifelt. Durch den Rangrücktritt bestehe der Erfüllungsanspruch nach Eintritt der Insolvenzreife unter mindestens einer aufschiebenden Bedingung nach § 158 Abs. 1 BGB, d. h. nach der Erwirtschaftung eines Jahresüberschusses bzw. Bilanzgewinns oder des Vorhandenseins von sonstigen freien Vermögens und zudem nach Eintritt der Insolvenzreife ggf. noch der Zustimmung der Gläubiger der Gesellschaft. Durch diese Betrachtung liegt laut BGH eine aufschiebend bedingte Verbindlichkeit vor, die jedoch erst zum Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung zu passivieren sei; dies sei gerade in Krisen-Zeiten wohl nicht der Fall[1].

Vor diesem Hintergrund istdie Verbindlichkeit in der Handelsbilanz aufzulösen, in dem die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB in Höhe des gesamten Nominalwerts der Forderung erhöht wird. Dies wiederum hat durch den Maßgeblichkeitsgrundsatz des § 5 Abs. 1 EStG unmittelbare Auswirkung auf die Steuerbilanz, so dass laut BGH auch in der Steuerbilanz eine Auflösung der Verbindlichkeit erfolgen muss. Die Rechtsprechung des BFH, die bisher Rechtssicherheit durch entsprechende Handlungsanweisung geboten hatte, wäre insoweit hinfällig.[2]

Nach dem BGH-Urteil aus dem Jahr 2015 hatte der Hauptfachausschuss (HFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer e. V. (IDW) seine Stellungnahme neu überprüft und unverändert festgehalten, dass trotz des BGH-Urteils eine Verpflichtung des Schuldner zivilrechtlich fortbestehe. Das Ausbuchen des Verbindlichkeit in der Handelsbilanz sei vor dem Hintergrund des handelsrechtlichen Vorsichtsprinzips nicht zulässig.[3]

 
Hinweis

Ansicht des Instituts der Wirtschaftsprüfer

Trotz Rangrücktritt ist nach Auffassung des IDW die Verbindlichkeit unverändert als "Schuld" in der Handelsbilanz zu passivieren. Um eine Verbindlichkeit weiterhin in der Handelsbilanz auszuweisen, darf kein Forderungsverzicht ausgesprochen werden. Der Rangrücktritt darf lediglich die Rangfolge, nicht jedoch den Forderungsbestand betreffen.

Eine Ausbuchung hat zu erfolgen, wenn die Rückzahlung gleiche Voraussetzungen hat wie die Rückzahlung von Eigenkapital. Daher ist es wichtig, Regelungen zu bestimmen, unter welchen Anforderungen der Gläubiger eine Befriedigung der Forderungen verlangen kann.

[1] Müller, BB 2016 S. 491
[2] Hoffmann, StuB 2016 S. 286 und Kahlert, BB 2016 S. 878; BFH, Urteil v. 10.8.2016, I R 25/15, BFH/NV 2017 S. 779.
[3] IDW Life 11/2016 S. 1001.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge