3.6.1 Keine Einzelkosten

Der Lieferant gewährt seinem Kunden eine Vergütung, die nicht im Zusammenhang mit einer bestimmten Lieferung steht, sondern er honoriert hiermit die Qualität der Geschäftsbeziehungen zu seinem Kunden insgesamt. Es handelt sich daher nicht um Einzelkosten. Durch die Präzisierung in der Gesetzesfassung durch das BilRUG, wonach Voraussetzung der Absetzung von den Anschaffungskosten ist, dass die Anschaffungspreisminderungen dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, ist eindeutig durch § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB geklärt, dass die Absetzung der Boni als Anschaffungspreisminderungen ausscheidet. Das folgt auch aus der Begründung im Regierungsentwurf, wonach die neue Gesetzesfassung insbesondere für die Boni von Bedeutung ist.[1]

[1] Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 255 HGB.

3.6.2 Erträge beim Empfänger

Anschaffungspreisminderungen sind nur dann von den Anschaffungskosten abzusetzen, wenn sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.[1] Da Boni nicht zu den Einzelkosten rechnen,[2] ist diese "Klarstellung" insbesondere für mengen- und umsatzabhängige Boni von Bedeutung. Es wird die Auffassung vertreten, Anschaffungspreisminderungen, die Vermögensgegenständen nicht einzeln zugeordnet werden können, seien unmittelbar ertragswirksam als Umsatzerlöse zu erfassen.[3] Nach dieser Auffassung müssten empfangene Boni als Umsatzerlöse erfasst werden.

Das könnte zur Folge haben, dass ein Unternehmen einer höheren Größenordnung zugeordnet wird. Ferner hätte das auch Auswirkung auf die Pflicht zur Buchführung und zur Erstellung von Inventaren bei Einzelkaufleuten[4] und auf den Umfang von Rechnungslegungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten.[5]

Umsatzerlöse sind unter anderem Erlöse aus dem Verkauf von Produkten.[6] Sie gehen aus dem Austausch von Leistungen hervor, sind diesen also einzeln zuzurechnen. Ein Bonus ist hingegen eine Vergütung, die der Lieferant seinem Abnehmer nicht im Zusammenhang mit einer bestimmten Lieferung gewährt, sondern mit der er die Qualität der Geschäftsbeziehungen insgesamt honoriert.[7] Er ist also nicht einem einzelnen Leistungsaustausch zuzurechnen. Das spricht dagegen, ihn den Umsatzerlösen zuzurechnen.

Nach BilRUG dürfen die Boni nicht als Minderungen der Anschaffungskosten abgesetzt werden, weil sie nicht dem Vermögensgegenstand einzeln zugerechnet werden können.[8] Sie können auch nicht als Minderung des mit der Veräußerung der Vermögensgegenstände verbundenen Aufwands behandelt werden. Ebenso wie Boni nicht einzeln einem Vermögensgegenstand bei seinem Erwerb zugerechnet werden können, kann auch nicht bei der Veräußerung eines Vermögensgegenstands der hierauf entfallende Aufwand einzeln gemindert werden. Es bleibt daher nur die Behandlung als periodenfremder sonstiger betrieblicher Ertrag.

[3] Oser/Orth/Wirtz, DB 2015, S. 1729 ff.
[7] Wohlgemuth, in HdJ, Abt. I/9, Rz. 55.

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