Werden bei der Anschaffung von Vermögensgegenständen bzw. Wirtschaftsgütern Beträge aufgewendet, werden diese als Anschaffungskosten aktiviert. Der Anschaffungsvorgang ist also erfolgsneutral. Verminderungen der Anschaffungskosten dürfen die Erfolgsneutralität des Anschaffungsvorgangs nicht beeinflussen. Sie sind daher von den Anschaffungskosten zu mindern.

Nach dem Gesetz ist nur von Anschaffungspreisminderungen die Rede. Um die Erfolgsneutralität zu erhalten, müssen nicht nur Minderungen des Anschaffungspreises, sondern auch Minderungen der anderen zu den Anschaffungskosten zählenden Teile – Nebenkosten und nachträgliche Anschaffungskosten – als Anschaffungspreisminderungen berücksichtigt werden.[1]

[1] Zwirner/Heyd, in Beck’sches Steuerberater-Handbuch 2021/2022, Kapitel A, Rz. 16 ff.

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