Leitsatz

Bei einer Prüfung nach dem Schwarzarbeitbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) gelten die Bestimmungen der §§ 196 ff. AO nicht. Form- und Fristbestimmungen, die für steuerliche Außenprüfungen gelten, sind daher nicht für solche Prüfungen heranzuziehen.

 

Sachverhalt

Am 11.11.2009 erließ das Zollamt eine Prüfungsverfügung gegen die Klägerin, der Beginn der Prüfung sollte der nächste Tag sein. Geprüft werden sollte die Einhaltung von Bestimmungen des Schwarzarbeitbekämpfungsgesetzes. Die Klägerin legte gegen die Prüfungsanordnung Einspruch ein. Sie führte an, die Voraussetzungen des § 196 AO seien durch die Prüfungsanordnung nicht erfüllt. Diese sei nicht schriftlich bekannt gegeben worden, auch sei die Zeit vor dem Prüfungsbeginn nicht angemessen gewesen. Der Einspruch wurde zurück gewiesen. Ziel des SchwarzArbG sei es, die Schwarzarbeit effektiv bekämpfen zu können. Deshalb sei es erforderlich, dass Prüfungsanordnungen kurzfristig bekannt gegeben werden können. Die Bestimmungen der AO würden insoweit nicht gelten.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die zulässige Klage als unbegründet ab. Es führte aus, dass die Prüfungsanordnung rechtmäßig war. Rechtsgrundlage sei § 2 SchwarzArbG. Es ist nicht zu beanstanden, dass in der schriftlichen Anordnung der Zeitpunkt der Prüfung nicht mitgeteilt wird, da dies auch mündlich geschehen kann.

Die Bestimmungen der AO finden zwar nach § 22 SchwarzArbG insoweit Anwendung, als das SchwarzArbG nichts anderes bestimmt. Die Regelungen für die steuerliche Außenprüfung gelten aber für eine Prüfung nach dem SchwarzArbG nicht, da es sich bei der Prüfung nach dem SchwarArbG nicht um eine Außenprüfung handelt. Es wäre mit der Zielsetzung des SchwarzArbG nicht vereinbar, wenn die Frist- und Formerfordernisse, die für steuerliche Außenprüfungen gelten, auch für solche heranzuziehen wären.

 

Hinweis

Die Entscheidung behandelt die Frage, ob bei einer Prüfung nach dem SchwarzArbG die Form- und Fristbestimmungen der AO für die Durchführung von steuerlichen Außenprüfungen Anwendung finden. Dies ist durchaus nicht abwegig, da § 22 SchwarzArbG die Anwendung der Regelung der AO vorschreibt, soweit das SchwarzArbG nichts Gegenteiliges bestimmt. Dies ist nicht der Fall, einen ausdrücklichen Ausschluss der Bestimmungen über die Durchführung einer Außenprüfung gibt es nicht. Allerdings vertritt das Gericht die Auffassung, aus dem Zweck der Bekämpfung von Schwarzarbeit sei zu schließen, dass die formalen Bestimmungen, insbesondere die langfristige Ankündigung einer Außenprüfung nicht gelten könnten. Dem wird man zustimmen können, doch stellt sich die Frage, ob dann der Gesetzgeber nicht einen ausdrücklichen Ausschluss hätte normieren müssen. Hinzuweisen ist darauf, dass sich demnächst der BFH mit dieser Rechtsfrage auseinandersetzen dürfte. Zwar ist das Urteil des FG Hamburg rechtskräftig, doch hatte das FG Düsseldorf einen ähnlichen Fall zu entscheiden (FG Düsseldorf, Urteil v. 16.6.2010, 4 K 904/10, n.v.), der jetzt vom BFH überprüft werden wird (Az. VII R 41/10).

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Urteil vom 20.10.2010, 4 K 34/10

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