Entscheidungsstichwort (Thema)

Prüfungsandrohung nach dem SchwarzArbG

 

Leitsatz (amtlich)

Die Anordnung einer Prüfung nach § 2 SchwarzArbG findet eine ausreichende Rechtsgrundlage in § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG).

Eine Prüfungsanordnung nach § 2 SchwarzArbG kann auch mündlich ergehen. Zwischen der Prüfungsanordnung und der Durchführung der Prüfung muss auch keine Frist eingehalten werden. Mangels entsprechender Regelungen im SchwarzArbG ist es zulässig, wenn die Prüfung unmittelbar nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung erfolgt. Die Vorschriften der Abgabenordnung über die Anordnung einer Außenprüfung mit den dort geregelten Formerfordernissen (§§ 196 ff. AO) kommen nicht zur Anwendung. Die Anordnung der Prüfung setzt nicht voraus, dass ein Anfangsverdacht im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO gegeben ist.

 

Normenkette

AO § 196; StPO § 152 Abs. 2; SchwarzArbG § 2

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Prüfungsanordnung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.

In der Gewerbeanmeldung ist die Tätigkeit der Klägerin beschrieben mit "Erbringung von Planungsleistungen, Montage von vorgefertigten Teilen und Erbringung sämtlicher geschilderter Tätigkeitsbereiche, Produktion von Montageerzeugnissen aller Art."

Am 11.11.2009 erließ der Beklagte eine Prüfungsverfügung gem. §§ 2 ff. SchwarzArbG. Gerichtet war die Verfügung an die "A GmbH", X-Straße, ... B. Zur Begründung wurde angeführt, dass geprüft werden solle, ob die sich aus verschiedenen, im Einzelnen genannten Vorschriften ergebenden Verpflichtungen erfüllt würden bzw. erfüllt worden seien. Die Verfügung wurde der Klägerin noch am selben Tag ausgehändigt. Der Beginn der Prüfung wurde mündlich auf den 12.11.2009 festgesetzt.

Am 13.11.2009 legte die Klägerin Einspruch gegen die Prüfungsverfügung ein. Sie meint, der Beklagte ginge willkürlich gegen sie und die weiteren "A Gesellschaften" vor und prüfe nicht, ob diese überhaupt Arbeitnehmer beschäftigten. Der Prüfungsanordnung fehlten auch Mindestvoraussetzungen, nämlich die Angaben zum Prüfungsbeginn und zum Prüfungszeitraum. Die Erforderlichkeit dieser Angaben ergebe sich auch aus § 22 SchwarzArbG i. V. m. § 196 AO. Die Prüfungsanordnung sei grundsätzlich angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben. Die mündliche Mitteilung am Mittwochnachmittag, die Prüfung am Donnerstag ab 11:00 Uhr durchzuführen, sei nicht rechtens. Die Prüfung sei auch unzulässig, weil ein Anfangsverdacht nicht gegeben sei.

Wegen des Einspruchs verzichtete der Beklagte vorerst auf die Durchführung der Prüfung.

Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 26.11.2009 zurückgewiesen. Die Anordnung sei rechtmäßig. Eines Anfangsverdachts bedürfe es nicht. Die Bundesfinanzverwaltung handle mit polizeilichen Befugnissen. Ziel der Finanzkontrolle Schwarzarbeit sei es unter anderem, durch spontane Kontrollen ein neues Unrechtsbewusstsein in der Bevölkerung zu schaffen und damit die gesellschaftliche Akzeptanz der Schwarzarbeit deutlich zu senken. Prüfungen könnten grundsätzlich ohne Ankündigung erfolgen.

Mit ihrer am 16.12.2009 zunächst beim niedersächsischen Finanzgericht eingegangenen Klage, die an das Finanzgericht Hamburg verwiesen worden ist, verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie wiederholt die Einspruchsbegründung und betont, das Vorgehen des Beklagten sei willkürlich. Der Prüfungsanordnung fehlten auch Angaben zum Prüfungsbeginn und zum Prüfungszeitraum. Die Prüfungsanordnung sei zu kurzfristig bekannt geben worden. Eine Prüfung sei auch nur dann zulässig, wenn ein Strafprozess anhängig sei oder ein Anfangsverdacht vorliege.

Die Klägerin beantragt,

  • die Prüfungsanordnung vom 11.11.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.11.2009 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

  • die Klage abzuweisen.

Da die Klage ursprünglich von der A-E GmbH erhoben worden sei, während Adressatin sowohl der Prüfungsanordnung als auch der Einspruchsentscheidung die A GmbH gewesen sei, bestreite er die Aktivlegitimation der Klägerin. Es gebe die A, die A Vermögens- und Beteiligungsgesellschaft mbH, die A Vertriebsgesellschaft mbH sowie die A-E GmbH & Co. KG. Wer tatsächlich Klage erhoben habe, sei unklar. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Wegen der präventiven Ausrichtung der Prüfung bedürfe es keines Anfangsverdachts. Die Prüfung dürfe daher auch grundsätzlich ohne Ankündigung durchgeführt werden. Da es sich nicht um eine Außenprüfung handele, könne auch § 196 AO keine Anwendung finden.

Mit Schriftsatz vom 17.06.2010 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mitgeteilt, dass Klägerin die Firma A GmbH sei. Das Wort "E" sei durch ein Diktatversehen in das Aktivrubrum aufgenommen worden.

Ein Band Sachakten hat vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat durfte entscheiden, obwohl die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Sie wurde fristgerecht unter Hinweis darauf geladen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, § 91 Ab...

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