Rz. 88

Die Notwendigkeit zur Prüfung der Buchführung ergibt sich aus § 317 Abs. 1 Satz 1 HGB, in dem es heißt: "In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen." Die Ordnungsmäßigkeitsprüfung ist notwendiger Bestandteil der Abschlussprüfung, weil nur eine ordnungsmäßig geführte Buchführung Gewährleistung für die richtige Erfassung der Geschäftsvorfälle gibt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Buchführung nicht geprüft werden sollte, ohne dass auch (zuvor) das rechnungslegungsbezogene IKS einer Prüfung unterzogen wurde (so können etwa Schlüsse von der Verarbeitungsqualität eines IT-gestützten Buchhaltungsprogramms auf die Richtigkeit der vorgenommenen Buchungen gezogen werden). Die Anforderungen, die an eine ordentliche Buchführung für handelsrechtliche Jahresabschlüsse gestellt werden, sind in §§ 238 ff. HGB kodifiziert.[1] Die steuerrechtlichen Auflagen finden sich in den Vorschriften der Abgabenordnung,[2] des Einkommensteuer-, des Körperschaft- und des Umsatzsteuergesetzes sowie in den Verbrauchsteuergesetzen. Weitere Anforderungen werden im Rahmen der Einkommensteuer-Richtlinien genannt. Sowohl für den handels- als auch den steuerrechtlichen Jahresabschluss gelten die Vorschriften der GoB.

 

Rz. 89

Das Erfordernis einer Buchführungsprüfung gilt im Grundsatz auch für den nach internationalen Rechnungslegungsstandards i. S. v. § 324a HGB aufgestellten Einzelabschluss. Sofern nach den IFRS im Verhältnis zu den handelsrechtlichen Regelungen Unterschiede bezüglich der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung bestehen, ist diesen Standardisierungen bei der Prüfung internationaler Abschlüsse Vorrang einzuräumen.

 

Rz. 90

Im Wesentlichen trägt die Ordnungsmäßigkeitsprüfung der Buchführung den Charakter einer Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des (rechnungslegungsbezogenen) IKS in diesem Bereich, wobei folgende Prüfungsschwerpunkte zu nennen sind:

  • Ordnungsmäßigkeit der organisatorischen Gestaltung der Buchführung,
  • Ordnungsmäßigkeit der Eintragung in die Handelsbücher und
  • Ordnungsmäßigkeit der Aufstellung des Inventars.
 

Rz. 91

In einem ersten Prüfungsschritt ist zu untersuchen, ob das zum Einsatz kommende Buchführungsverfahren den gesetzlichen Anforderungen entspricht, die grob in § 238 Abs. 1 HGB niedergelegt sind. Nach h. M. gilt als kaufmännisches Buchführungssystem ausschließlich die doppelte Buchführung,[3] da nur mit ihrer Hilfe sich die von § 242 HGB geforderte Bilanz sowie die GuV erstellen lassen, die gemeinsam den Jahresabschluss bilden.[4]

 

Rz. 92

Im Gegensatz zur einfachen Buchhaltung werden bei der doppelten Form die im Laufe des Geschäftsjahres anfallenden Vorgänge nicht nur in zeitlicher Reihenfolge in den Grundbüchern aufgezeichnet, sondern auch nach sachlichen Gesichtspunkten geordnet in einem Hauptbuch erfasst. Das Hauptbuch setzt sich aus den Bestands- und Erfolgskonten, die allgemein auch als Sachkonten bezeichnet werden, zusammen. Zu den Büchern der doppelten Buchführung zählt des Weiteren das Kontokorrentbuch (Geschäftsfreundebuch) mit den Personenkonten der Kunden und Lieferanten; bei Bedarf können außerdem zusätzliche Nebenbücher (z. B. Lohn- und Gehalts-, Anlagen-, Lager-, Wechsel- sowie Kassenbuch) geführt werden. Als Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass das Grundbuch bzw. die Grundbücher, das Hauptbuch und das Kontokorrentbuch unverzichtbare Bausteine in der Organisation der doppelten Buchführung darstellen. Abbildung 12 zeigt die Grundstruktur einer Organisation der doppelten Buchführung.

 

Rz. 93

Zusammenfassend hat der Abschlussprüfer zu untersuchen, ob das (doppelte) Buchführungssystem des Unternehmens, auch wenn es IT-gestützt arbeitet, folgende Charakteristika aufweist:

  • Registrierung aller Geschäftsvorfälle in zeitlicher (Grundbuch) und sachlicher (Hauptbuch) Ordnung. Ferner ist der unbare Geschäftsverkehr mit Kunden und Lieferanten zusätzlich in einem Kontokorrentbuch zu dokumentieren.
  • Verbuchung ein und desselben Vorgangs auf 2 Konten (Konto und Gegenkonto), und zwar einmal im Soll und einmal im Haben.
  • Getrennte Erfassung der erfolgsneutralen und erfolgswirksamen Vorfälle auf Bestands- und Erfolgskonten.
  • Möglichkeit der 2-fachen Erfolgsermittlung durch

    • Eigenkapitalvergleich und
    • Gegenüberstellung aller Aufwendungen und Erträge im GuV-Konto.
 

Rz. 94

Bei der Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Eintragungen in die Handelsbücher geht es um eine Sicherstellung formeller Mindestanforderungen an die Buchführung, sodass ein sachverständiger Dritter sich in angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens verschaffen kann.[5] Zudem müssen sich die Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.[6] Sofern der Abschlussprüfer mit einer Checkliste[7] in diesem Bereich arbeitet, wären etwa folgende Fragen zu klären: Wurden die Geschäftsvorfälle fortlaufend gebucht? Sind die Geschäftsvorfälle eindeutig aus der Kontoführung zu rekonstruieren (und zwar vom Beleg bis zum Konto)? Ist der Buchungstext irreführend und...

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