2.1 Regelungen betreffend den Abschlussprüfer

2.1.1 Auswahlverfahren

 

Rz. 4

Gemäß Art. 16 Abs. 2 EU-AprVO ist der Vorschlag des Aufsichtsrats zur Wahl des Abschlussprüfers an die Empfehlung des Prüfungsausschusses (PrA) gebunden. Diese Regelung wurde auch in § 124 Abs. 3 Satz 2 AktG aufgenommen. Die Empfehlung des PrA für die Bestellung des Abschlussprüfers ist zu begründen und muss mindestens 2 Vorschläge für das Prüfungsmandat enthalten, wobei der PrA unter Angabe von Gründen seine Präferenz für einen der beiden Vorschläge zum Ausdruck zu bringen hat. Ferner ist die Empfehlung des Prüfungsausschusses an ein Auswahlverfahren gebunden, das von dem geprüften Unternehmen nach Maßgabe von Art. 16 Abs. 3 EU-AprVO durchgeführt werden muss. In diesem Zusammenhang darf ein Abschlussprüfer, der die EU-rechtlichen Vorgaben nicht erfüllt, vom Aufsichtsrat/PrA nicht empfohlen und vorgeschlagen werden.[1]

[1] Vgl. IDW, WP Handbuch, 17. Aufl. 2021, Kap. B Rz. 66.

2.1.2 Externe Rotation

 

Rz. 5

Laut Art. 17 Abs. 1 EU-AprVO beträgt die Mindest- bzw. Höchstlaufzeit für Mandate des Abschlussprüfers 1 bzw. 10 Jahre. Der deutsche Gesetzgeber hatte ursprünglich von der Verkürzungs- bzw. Verlängerungsoption nach Art. 17 Abs. 2 bzw. Abs. 3 EU-AprVO in Verbindung mit öffentlichen Ausschreibungen oder Gemeinschaftsprüfungen (Joint Audit) Gebrauch gemacht hat. Dies wurde aber durch das FISG mit Wirkung vom 1.7.2021 zurückgenommen.[1] Zu berücksichtigen ist aber, dass die maximale Dauer des Prüfungsmandats nicht an Kalenderjahre anknüpft, sondern die Prüfung von insgesamt 10 Abschlüssen betrifft.[2]

Schließlich besteht gemäß Art. 17 Abs. 3 EU-AprVO eine sog. Cooling-off-Period, die festlegt, dass der Abschlussprüfer nach der Höchstlaufzeit des Mandats innerhalb eines 4-Jahreszeitraums bei demselben Mandanten nicht als Abschlussprüfer tätig sein darf.

 

Rz. 6

Im Schrifttum werden Vor- und Nachteile der externen Rotation auf die Qualität der Abschlussprüfung kontrovers diskutiert. Zum einen wird ausgeführt, dass die externe Pflichtrotationspflicht die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers stärken könnte, weil sich hierdurch das Risiko der persönlichen Vertrautheit zum geprüften Unternehmen und der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen des Abschlussprüfers senkt. Zu anderen wird vermutet, dass durch die zu kurzen Rotationszyklen mandantenspezifische Informationen verloren gehen, wodurch die Urteilsfähigkeit des Abschlussprüfers beeinträchtigt werden könnte. Darüber hinaus liefert auch die empirische Forschung zur externen Pflichtrotation des Abschlussprüfers keine einheitlichen Ergebnisse zum Einfluss auf die Prüfungsqualität.[3]

[1] Im Zuge der Novellierungen wurde § 318 Abs. 1a a. F. HGB aufgehoben.
[2] Vgl. Bornemann, in Beck, OHG/HGB Kommentar, § 318 HGB Rz. 117, Stand: 12/2019.
[3] Vgl. Quick/Schwarz/Rohatschek, IRZ 2021, S. 361 ff.; Quick/Toledano/Toledano, AG 2020, S. 819 ff.

2.1.3 Nichtprüfungsleistungen

 

Rz. 7

Zur Sicherung der Unabhängigkeit im Allgemeinen und zum Ausschluss der Gefahr von Selbstprüfungen sowie Interessenvertretungen im Besonderen verbietet Art. 5 Abs. 1 EU-APrVO aus subjektiver, objektiver und zeitlicher Sicht die Erbringung von Nichtprüfungsleistungen durch den Abschlussprüfer. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 EU-AprVO führt die verbotenen Nichtprüfungsleistungen (sog. Blacklist) detailliert auf.[1] Der deutsche Gesetzgeber hatte ursprünglich von dem Mitgliedstaatenwahlrecht des Art. 5 Abs. 2 EU-APrVO Gebrauch gemacht und die Erbringung bestimmter Steuerberatungs- und Bewertungsleistungen zugelassen. Auch diese Regelung wurde durch das FISG mit Wirkung vom 1.7.2021 mit dem Ziel zurückgenommen,[2]

die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers vor dem Hintergrund des Wirecard-Skandals weiter zu stärken.

 

Rz. 8

Allerdings wird das generelle Verbot der Erbringung von Nichtprüfungsleistungen im Hinblick auf die Steigerung der Prüfungsqualität in der Literatur kritisch gesehen, da insbesondere die aus Beratungsleistungen entspringenden zusätzlichen Informationen über das Unternehmen auch für die Abschlussprüfung nützlich sind und deren Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit erhöhen.[3]

[1] Vgl. IDW, WP Handbuch 2021, Kap. B Rz. 49 ff.
[2] Im Zuge der Novellierungen wurde § 319a a. F. HGB aufgehoben.
[3] Vgl. Quick/Schwarz/Rohatschek, IRZ 2021, S. 361 f.

2.1.4 Honorare

 

Rz. 9

Ähnlich wie Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EU-AprVO verbietet § 55 Satz 1 WPO die Vereinbarung von ergebnisabhängigen Honoraren für die Durchführung der Abschlussprüfung. Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers sieht § 319 Abs. 3 Nr. 5 HGB vor, dass ein Abschlussprüfer von einem Prüfungsmandat auszuschließen ist, wenn er in den letzten 5 Jahren jeweils mehr als 30 % der Einnahmen seiner beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung des zu prüfenden Unternehmens erzielt hat und im laufenden Geschäftsjahr voraussichtlich erzielen wird.[1]

Da der deutsche Gesetzgeber sich mit dieser Vorschrift i. S. v. Art. 4 Abs. 5 EU-APrVO für strengere Anforderungen an die Vergütungsobergrenzen entschieden hat, sind die Regelungen von Art. 4 Abs. 3 EU-APrVO (15 %ige Quote in den letzten 3 Jahren) für deutsche Unternehmen von...

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