BMF, Schreiben v. 7.12.2000, IV D 1 - S 7156 d - 4/00, BStBl I 2001, 98

Die Vermittlung von Reiseleistungen für Reiseveranstalter im Inland wird vielfach bereits vor Durchführung der vermittelten Reiseleistungen abgerechnet. Deshalb lässt sich oft nur schwer feststellen, inwieweit es sich bei den vom Reisebüro vermittelten Umsätzen um einheitliche Reiseleistungen im Sinne des § 25 Abs. 1 UStG bzw. um Einzelleistungen (soweit der Reiseveranstalter die Reiseleistung mit eigenen Mitteln erbringt) handelt. Hieraus ergeben sich auch Unsicherheiten, ob die Vermittlungsleistung steuerpflichtig, steuerfrei oder nicht steuerbar ist. Weil Gutschriften nur bei steuerpflichtigen Leistungen als Rechnungen gelten § 14 Abs. 5 UStG), ist bei der Abrechnung der Vermittlungsleistung mit Gutschriften damit zugleich fraglich, ob den Reiseveranstaltern daraus der Vorsteuerabzug zusteht.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Vermitteln inländische Reisebüros für Reiseveranstalter gegen eine einheitlich vom Reisepreis berechnete Provision Reiseleistungen, bei denen der Reiseveranstalter Eigenleistungen in Form von grenzüberschreitenden Personenbeförderungsleistungen mit Omnibussen (eigene, konzerneigene oder gemietete) ausführt, erbringen die Reisebüros ggf. sowohl steuerpflichtige als auch nicht steuerbare Vermittlungsleistungen.

Es sind folgende Fallgestaltungen zu unterscheiden:

1. Vermittlung einer grenzüberschreitenden Buspauschalreise mit eigenem Omnibus in ein Drittland

Die Vermittlungsleistung des inländischen Reisebüros - soweit sie auf die Beförderungsleistung entfällt - wird nach § 3 a Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. Die Leistung ist demnach in Bezug auf die Vermittlung des inländischen Teils der Beförderungsleistung steuerbar und steuerpflichtig und in Bezug auf die Vermittlung des ausländischen Teils der Beförderungsleistung nicht steuerbar § 3 b Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG).

2. Vermittlung einer grenzüberschreitenden Buspauschalreise mit eigenem Omnibus in einen anderen Mitgliedstaat. Der Reiseveranstalter verwendet keine USt-IdNr.

Lösung wie Fallgestaltung 1.

3. Vermittlung einer grenzüberschreitenden Buspauschalreise mit eigenem Omnibus in einen anderen Mitgliedstaat. Der Reiseveranstalter verwendet seine deutsche USt-IdNr.

Die Vermittlungsleistung des inländischen Reisebüros - soweit sie auf die Beförderungsleistung entfällt - gilt nach § 3 a Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 UStG als in dem Mitgliedstaat der verwendeten USt-IdNr. ausgeführt. Sie ist somit auch in Bezug auf die Vermittlung des ausländischen Teils der Beförderungsleistung steuerbar und steuerpflichtig.

Zur Vermeidung von Härten wird bis auf Weiteres in Bezug auf die Eigenleistungen folgende Berechnung des nicht steuerbaren Anteils der Vermittlungsprovisionen (vgl. Fallgestaltungen 1 und 2) nicht beanstandet:

Das als Reiseveranstalter auftretende Busunternehmen kann einen individuellen Aufteilungsschlüssel ermitteln. Soweit dessen Eigenleistung auf den ausländischen Streckenanteil der Beförderung entfällt, erbringt das Reisebüro eine nicht steuerbare Vermittlungsleistung (§ 3 a Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 i.V.m. § 3 b UStG). Der Aufteilungsschlüssel ist anhand eines repräsentativen Zeitraums (regelmäßig über ein Kalenderjahr) zu ermitteln und von der zuständigen Landesfinanzbehörde genehmigen zu lassen. Er kann anschließend widerruflich angewandt werden.

Bei Abrechnungen, in denen ein solcher Aufteilungsschlüssel zugrunde gelegt wird, ist auf die Genehmigung des Finanzamts unter Angabe des Datums und der Steuernummer hinzuweisen.

Reiseveranstalter können in diesen Fällen die auf die als steuerpflichtig behandelte Vermittlungsprovision entfallene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Dies gilt auch in Fällen, in denen mit Gutschriften abgerechnet wird.

Darüber hinaus wird es nicht beanstandet, wenn in den vorgenannten Fällen die Beteiligten Abschnitt 53 Abs. 6 UStR 1996 auf die bis einschließlich 31.3.2000 abgerechneten Vermittlungsleistungen entsprechend anwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

UStG § 3a Abs. 2 Nr. 4 Satz 1

UStG § 3b

 

Fundstellen

BStBl I, 2001, 98

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