Flexibilität und Rechtssicherheit im Handelsverkehr verlangen häufig danach, dass der Inhaber eines Handelsgeschäfts bzw. der Geschäftsführer einer GmbH oder der Vorstand einer AG einen Prokuristen bestellt, der ihn bei Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb mit sich bringt, nicht nur in Einzelfällen vertritt. Dem Gedanken der Verkehrssicherheit wird dadurch Rechnung getragen, dass Dritten gegenüber eine Beschränkung des gesetzlich festgelegten Umfangs der Prokura grundsätzlich unwirksam ist (vgl. § 50 HGB im Gegensatz zu § 54 Abs. 3 HGB für die Handlungsvollmacht).

Prokura kann nur durch den Inhaber eines Handelsgeschäfts oder seinen gesetzlichen Vertreter erteilt werden (§ 48 Abs. 1 HGB), also durch Kaufleute, Handelsgesellschaften (§ 6 Abs. 1 HGB), eingetragene Genossenschaften, juristische Personen (§§ 33, 34 HGB) bzw. deren Geschäftsführer/Vorstand bzw. geschäftsführenden Gesellschafter. Weder kann ein Bevollmächtigter noch kann ein Prokurist einen Dritten zum Prokuristen bestellen. Ebenso scheidet eine Prokuraerteilung im Privatbereich aus. Die Erteilung der Prokura hat stets durch ausdrückliche Erklärung zu erfolgen (siehe unten).

Zum Prokuristen kann allein eine natürliche Person bestellt werden, bei (GmbH & Co.) KG auch Kommanditisten. Eine Erteilung an juristische Personen oder Personengesellschaften kommt hingegen nicht in Betracht.

Die Prokura ist mittels ausdrücklicher Erklärung zu erteilen (§ 48 Abs. 1 HGB), nicht nur stillschweigend ("keine Duldungs-Prokura"). Die Erteilung erfolgt schriftlich oder mündlich. Ein bestimmter Wortlaut der Erteilung ist nicht vorgeschrieben. So muss die Erklärung nicht einmal das Wort "Prokura" enthalten.

Die Erteilung der Prokura ist von dem Inhaber des Handelsgeschäfts zum Handelsregister anzumelden. Die Eintragung ins Handelsregister ist allerdings nicht Gültigkeitsvoraussetzung (lediglich deklaratorisch), auch wenn die Prokuraerteilung eintragungspflichtig ist (§ 53 Abs. 1 HGB). Möglich ist auch die Prokuraerteilung durch Erklärung gegenüber einem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll (§ 167 Abs. 1 BGB).

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