Mit der Prokura ermächtigt die GmbH den Prokuristen zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt. Das sind z. B.:

  • Bestellung von Waren
  • Abschluss von Verträgen
  • Veranlassen von Zahlungen wie Lohnüberweisungen, Rechnungsbegleichung
  • Beauftragen von Dienstleistungen (Berater, Service-Firmen usw.)

Dabei wirken die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Prokuristen nach § 164 Abs. 1 BGB unmittelbar für und gegen die GmbH. Ausgenommen von dieser Vollmacht sind lediglich die Veräußerung und Belastung von Grundstücken, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Genehmigung dazu vor (vgl. § 49 HGB). Der Prokurist darf allerdings keine Anmeldungen beim Handelsregister vornehmen, er unterzeichnet auch nicht den Jahresabschluss und stellt auch keinen Insolvenzantrag. Auch ist er nicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses berechtigt. Die vorgenannten Aufgaben fallen vielmehr in die Zuständigkeit der Geschäftsführer.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge