Sämtliche Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren.[1] Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, dem Fehler und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.

Diese Kenntnis erfordert keine Gewissheit über alle Umstände, sondern nur eine auf Tatsachen gestützte, nachvollziehbare Überzeugung, dass das Risiko einer gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche vertretbar erscheint.

 
Praxis-Beispiel

Gesundheitsschäden nach Lieferung von Möbeln

Schlafzimmermöbel sind mit Holzschutzmitteln behandelt. Ist der Zusammenhang zwischen der Nutzung der Möbel und der gesundheitlichen Schädigung offensichtlich, muss die konkrete Ursache nicht durch einen bestimmten, in den Möbeln enthaltenen Schadstoff bewiesen sein, um Kenntnis i. S. d. Verjährungsvorschriften zu haben.[2]

Die Verjährung wird durch Verhandlungen zwischen Anspruchsteller und Anspruchsgegner bis zu deren Scheitern gehemmt.[3] Spätestens 10 Jahre nach "In-den-Verkehr-bringen" des fehlerhaften Produkts erlöschen sämtliche Ansprüche, soweit nicht vorher ein Mahnverfahren oder eine Klage anhängig gemacht wurde oder bereits ein Vollstreckungstitel bzw. außergerichtlicher Vergleich vorliegt.[4]

[2] OLG Köln, Urteil v. 10.1.1996, 11 U 202/95, VersR 1996 S. 1289.
[4] § 13 ProdHaftG; LG Düsseldorf, Urteil v. 14.4.2016, 15 O 244/14.

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