Ansprüche aus Amtshaftung verjähren grds. nach 3 Jahren (§ 195 BGB).[1] Der Fristbeginn richtet sich nach § 199 Abs. 1 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahrs, in dem der Anspruch entstanden ist und der Betroffene Kenntnis von den den Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.[2] Die erforderliche Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässige Unkenntnis als Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist ist vorhanden, wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadenersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zumutbar ist.[3] Bei mehreren Amtspflichtverletzungen ist die Verjährungsfrist für jede schädigende (Teil-)Handlung gesondert zu bestimmen.[4]

 
Praxis-Tipp

Verjährungsbeginn bei einem Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung

Die Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs wegen des Erlasses eines rechtswidrigen Steuerbescheids beginnt auch dann mit dessen Bestandskraft, wenn er unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.[5]

Die Verjährung wird durch laufende Verhandlungen zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Geschädigten oder durch Rechtsverfolgung (z. B. Erhebung der Amtshaftungsklage) gehemmt (§§ 203, 204 Abs. 1 BGB). Der Begriff der Verhandlungen ist weit zu verstehen.[6] Der Gläubiger muss lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Unter den Begriff der Verhandlungen fällt auch die Prüfung des Amtshaftungsanspruchs durch das FA.[7] Das FA muss dazu allerdings Erklärungen abgeben, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, das FA lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadenersatzansprüchen ein. Es muss ein Meinungsaustausch über die Ersatzfrage zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger stattfinden.[8] Reagiert werden muss, wenn die Aufnahme von Verhandlungen abgelehnt wird oder diese einschlafen, d. h. erkennbar nicht fortgeführt werden.[9]

 
Praxis-Tipp

Hemmung der Verjährung nur bei ausdrücklicher Erörterung der Schadenersatzansprüche

Bloße Verhandlungen über eine Änderung der Steuerbescheide hemmen die Verjährung nicht, soweit nicht gleichzeitig Ersatzansprüche aufgrund fehlerhafter Bescheide erörtert werden. Voraussetzung für die Verjährungshemmung ist, dass erkennbar sein muss, um welche Art von Ansprüchen es geht.[10]

[1] Tremml/Karger/Luber, Der Amtshaftungsprozess, 4. Aufl. 2013 Rz. 240 ff.; u. U. Verjährungsfrist von 10 oder 30 Jahren möglich (§ 199 Abs. 3 BGB).
[2] Vgl. auch BGH, Beschluss v. 17.9.2008, III ZR 129/07, openJur 2011, 4893.
[3] Ständige BGH-Rechtsprechung: zuletzt BGH, Urteil v. 23.7.2015, III ZR 196/14, JurionRS 2015, 21990 Rz. 15 m. w. N.
[4] BGH, Beschluss v. 17.9.2008, III ZR 129/07, BeckRS 2008 S. 22060.
[5] BGH, Urteil v. 12.5.2011, III ZR 59/10, BB 2011 S. 2335; Fuhrmann/Potsch, NZG 2011 S. 1218 ff.; Itzel/Schwall, Verfahrens- und Prozessrecht in Amts-, Staatshaftungs- und Entschädigungsverfahren, 2014, Rz. 131 m.w. N
[7] Nissen, Amtshaftung der Finanzverwaltung, 2. Aufl. 2005, S. 100.
[9] Itzel/Schwall, Verfahrens- und Prozessrecht in Amts-, Staatshaftungs- und Entschädigungsverfahren, 2014, Rz. 133.

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