Der Produktfehler muss für den konkreten Schaden ursächlich geworden sein.[1] Diese Kausalität liegt auch dann vor, wenn der Schaden zugleich durch die Handlung eines Dritten herbeigeführt wurde.

[1] LG Paderborn, Urteil v. 18.4.2012, 4 O 482/11: Kein Schmerzensgeld wegen einer HUS-Erkrankung infolge einer EHEC-Infektion durch Verzehr von Speisen in einer Schulmensa wegen fehlender Kausalität.

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