Die deliktische Haftung gem. §§ 823 ff. BGB ("Produzentenhaftung") steht gleichwertig neben der Gefährdungshaftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.[1] Der Geschädigte kann seine Schadenersatzansprüche aufgrund der für ihn günstigsten Anspruchsgrundlage geltend machen.
Die deliktsrechtliche Haftung entsteht, wenn der Hersteller bei der Produktion ihm obliegende Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt und das Produkt dadurch Fehler aufweist. In der Praxis ist dabei vor allem die Haftung für
- Entwicklungsschäden (s. Tz. 2.1.5) und
Verletzung der Produktbeobachtungspflicht relevant.[2]
So kann die Produktbeobachtungspflicht beim Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion nach SAE Stufe 4 eine Rolle spielen.[3]
Hersteller muss auch vor Verwendung von Fremdzubehör warnen
K bringt an seinem Motorrad eine Lenkerverkleidung an, die dessen Stabilität beeinträchtigt. Infolgedessen erleidet er einen tödlichen Unfall. Über die Gefahren bei Verwendung dieses Fremdzubehörteils war der Hersteller informiert worden und hatte keine Warnung ausgegeben. Er haftet daher den Erben auf Schadenersatz.[4]
Die Haftung für fehlerhafte Produkte aufgrund § 823 BGB ist im Ergebnis umfassender und beinhaltet:
- keine Haftungsbegrenzung der Schadenshöhe
- keine Selbstbeteiligung des Geschädigten
- Sachschäden im unternehmerischen Bereich,
- "Weiterfresserschäden".[5]
Weiterfresserschaden
Eine fehlende Befestigungsschraube des Nockenwellensteuerrads eines gelieferten Austauschmotors führt zu dessen Totalschaden.[6]
Der BGH hat im Rahmen der Entwicklung seiner Rechtsprechung zur Deliktshaftung des Herstellers fehlerhafter Produkte klargestellt, dass bei Kauf- und Werkverträgen im Verhältnis zwischen dem Endnutzer und dem Hersteller eines Produkts weder ein Zwischenabnehmer – in Ermangelung einer zufälligen Schadensverlagerung – einen Schaden des Endnutzers liquidieren kann (kein Fall der Drittschadensliquidation), noch der Endabnehmer in den Schutzbereich des Vertrags zwischen dem Hersteller und seinem Vertragspartner einbezogen ist.[7] Schadensersatzansprüche nach § 826 Abs. 1 BGB bestehen, wenn eine Handlung objektiv gegen die guten Sitten verstößt, der Handelnde die, die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände kennt, Art und Richtung des Schadens und die Schadensfolgen vorausgesehen und gewollt oder jedenfalls billigend in Kauf genommen hat und durch diese Handlung ein Vermögensschaden bei dem Anspruchsteller eingetreten ist.[8]
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