Hinsichtlich der Nutzung eines Fahrzeugs durch Unternehmer mit Fahrer gibt es keine speziellen Äußerungen der Finanzverwaltung zur Behandlung im Detail. Entsprechend sind hierzu sinngemäß die Grundsätze für den Arbeitnehmerfall anzuwenden.[1]Die Gestellung eines Fahrers für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte führt zu einem Vorteil, der grundsätzlich nach dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort zu bemessen ist. Als Maßstab kann der Wert einer von einem fremden Dritten bezogenen vergleichbaren Dienstleistung herangezogen werden.

Hierzu kann dann auch beim Unternehmer die entsprechenden lohnsteuerlichen Vereinfachungsregelungen angewendet werden. Demnach ist dann bei einem Fahrzeug mit Fahrer ermittelte Nutzungswert aus Vereinfachungsgründen wie folgt zu erhöhen:[2]

  • für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten anlässlich einer doppelten Haushaltsführung um 50 %. Für die zweite und jede weitere Familienheimfahrt im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung erhöht sich der auf die einzelne Familienheimfahrt entfallende Nutzungswert nur dann um 50 %, wenn für diese Fahrt ein Fahrer in Anspruch genommen worden ist.

für weitere Privatfahrten

  • um 50 %, wenn der Fahrer überwiegend in Anspruch genommen wird,
  • um 40 %, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug häufig selbst steuert,
  • um 25 %, wen der Arbeitnehmer das Fahrzeug weit überwiegend selbst steuert.

Wird aus Sicherheitsgründen ein sondergeschütztes (gepanzertes) Kraftfahrzeug auch privat genutzt, das zum Selbststeuern nicht geeignet ist und deshalb ein (entsprechend ausgebildeter) Fahrer zum Einsatz kommt, sind diese Kosten nicht in die Ermittlung des Nutzungswerts einzubeziehen. Hierbei ist es, entsprechend den Grundsätzen für Arbeitnehmer unerheblich, in welcher Gefährdungsstufe der Unternehmer eingeordnet wird.[3]

Im Rahmen der Unterscheidung von privat und beruflich zurückgelegten Fahrtstrecken sind sog. Leerfahrten, die bei der Überlassung eines Kraftfahrzeugs mit Fahrer durch die An- und Abfahrten des Fahrers auftreten können, bei der Nutzungswertermittlung nach der Fahrtenbuchmethode den dienstlichen Fahrten zuzurechnen.

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