Für den Fall, dass ein Unternehmer von seiner Wohnung an jeweils verschiedenen Tagen zu mehreren Betriebsstätten des Unternehmens fährt, die unterschiedlich weit entfernt vom Wohnort liegen, kann aus Vereinfachungsgründen bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben die Entfernung zur nächst gelegenen Betriebsstätte als Maßstab gelten. Im 1. Schritt sind 0,002 % des Listenpreises je weiterem Entfernungskilometer zu berechnen, im 2. Schritt ist hiervon die Entfernungspauschale für den Weg zur weiter entfernt liegenden Betriebsstätte zu mindern.[1]
Fahrten zu mehreren Betriebsstätten
Unternehmer U wohnt in Freiburg. Er unterhält im Kalenderjahr 2020 im Rahmen seines Unternehmens Filialen in der Gemeinde A (30 km) und in der Gemeinde B (50 km). Die Gemeinde A sucht U an 20 Tagen im Monat auf; an 5 Tagen besucht er die Gemeinde B. Der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs beträgt 50.000 EUR.
Berechnung:
0,03 % × 50.000 EUR × 30 km (Gemeinde A) | 450,00 EUR | |
./. 30 km × 0,30 EUR × 20 Tage | ./. | 180,00 EUR |
+ 0,002 % × 50.000 EUR × (50 km ./. 30 km =) 20 km × 5 Tage | + | 100,00 EUR |
./. 50 km × 0,30 EUR × 5 Tage (Gemeinde B) | 75,00 EUR | |
Hinzurechnungsbetrag pro Monat | 295,00 EUR |
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