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Privatnutzung eines betrieblichen Pkw durch den Unternehmer / 3.3.4 Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte/Tätigkeitsstätte

Thorsten Wagemann
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Auch der Unternehmer muss sich im Rahmen seiner Fahrten von der Wohnung zur beruflichen Tätigkeit einer "ersten Betriebsstätte" zuordnen, die Finanzverwaltung hat hierzu detaillierte Zuordnungskriterien entwickelt.[1]

Wird die private Nutzung vom Unternehmer nach der 1 %-Regelung ermittelt, sind neben dem festen Betrag i. H. v. 1 % des Listenpreises monatlich darüber hinaus auch die Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung des Unternehmers und der ersten Tätigkeitsstätte pauschal mit monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreises ab dem Zeitpunkt der Erstzulassung für jeden Entfernungskilometer je Monat anzusetzen.[2]

Hiervon sind die Aufwendungen, die ein Arbeiternehmer als Entfernungspauschale abziehen kann[3], zu mindern. Der den Abzug übersteigende Betrag ist im Ergebnis nicht als Betriebsausgabe abziehbar, da ein Unternehmer ansonsten höhere Kosten zum Abzug bringen könnte als ein Arbeitnehmer.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung Fahrten Wohnung-Erste Betriebsstätte

Der Unternehmer U fährt an 230 Tagen von seiner Wohnung aus zur ersten Tätigkeitsstätte. Für die Ermittlung der privaten Kfz-Nutzung wird die 1 %-Regelung angewendet. Der Bruttolistenpreis für das Fahrzeug beträgt 70.000 EUR. Die einfache Wegstrecke für die Fahrt Wohnung – Erste Tätigkeitsstätte beträgt 20 km.

Bruttolistenpreis 70.000 EUR × 0,03 % × Entfernungskilometer × 12 Monate.

 
70.000 EUR × 0,03 % × 20 km × 12 Monate = 5.040 EUR
./. 230 Tage × 20 km × 0,38 EUR (Entfernungspauschale)[4] 1.748 EUR
= nicht abziehbare Betriebsausgaben 3.292 EUR

Es kann vorkommen, dass die Entfernungspauschale höher ist als der für die Fahrten anzusetzende Nutzungsanteil auf Basis der 0,03 % des Bruttolistenpreises, hier ergibt sich dann ein negativer Hinzurechnungsbetrag. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist es möglich, diesen als fi...

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