Überblick

Alle Aufwendungen, die mit der Einrichtung und dem Unterhalt eines betrieblich oder beruflich genutzten Telefonanschlusses, Auto- und Mobiltelefons oder Internetzugangs im Zusammenhang stehen, sind Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Dazu zählen im Einzelnen die Anschlussgebühren, die Einrichtungs- und Installationskosten, die Anschaffungskosten bzw. Miet- oder Leasinggebühren für die Geräte, die Grundgebühr und die Gesprächsgebühren sowie die Gebühren für Internet und sonstige Online-Verbindungen. Probleme bereiten im Allgemeinen die private Mitbenutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte und die betriebliche oder berufliche Mitbenutzung eines privaten Telefon- und Internetanschlusses.

Ab 2000 wurde § 3 Nr. 45 EStG eingeführt, der Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen PC und Telekommunikationsgeräten in unbegrenzter Höhe steuerfrei stellt. Zusätzlich wurde § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG eingeführt, der für die Übereignung von PC an den Arbeitnehmer bzw. den Ersatz von Aufwendungen für die Internetnutzung durch den Arbeitgeber eine Pauschalierung zulässt.[1]

Im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Gemeindesfinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften vom 8.5.2012[2] hat der Gesetzgeber den Begriff "Personalcomputer" klarstellend durch den allgemeineren Begriff "Datenverarbeitungsgerät" ersetzt, um begrifflich auch neuere Geräte, wie Smartphones, Smartwatches oder Tablets, zu umfassen und den heutigen Stand der Technik wiederzugeben.

Zudem werden geldwerte Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von System- und Anwendungsprogrammen, die ihm vom Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses von einem Dritten unentgeltlich oder verbilligt überlassenen werden, steuerfrei gestellt. Bisher war die Überlassung von Software nur dann steuerfrei, wenn sie auf einem betrieblichen Personalcomputer installiert war, den der Arbeitnehmer privat nutzt. Die Regelung gilt in allen offenen Fällen rückwirkend ab 2000.[3]

Ab 2015 gilt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 45 EStG auch für öffentliche Dienste leistende Personen, die Vorteile aus der privaten Nutzung von PC und Telekommunikationsgeräten im Rahmen einer Tätigkeit zugewendet erhalten, für die sie gleichzeitig steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 EStG bekommen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Grundlage für die Besteuerung von Telekommunikationsleistungen bilden im Wesentlichen die §§ 3 Nr. 45, 8, § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG sowie die §§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2, 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG. In R 3.45, R 9.1 Abs. 5 und R 40.2 Abs. 5 LStR hat die Finanzverwaltung zu weiteren Einzelheiten Stellung genommen.

[1] Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes v. 21.12.2000, BGBl 2000 I S. 1857, BStBl 2001 I S. 35.
[2] Gesetz zur Änderung des Gemeindesfinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften v. 8.5.2012, BGBl 2012 I S. 1030.

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