Der Unternehmer kann die Bindung eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen verändern, indem er die Nutzung verändert. Er entnimmt das Wirtschaftsgut jedoch nur dann, wenn durch die Nutzungsänderung notwendiges Privatvermögen entsteht (die betriebliche Nutzung also unter 10 % sinkt).

 
Praxis-Beispiel

Entnahme Pkw durch Nutzungsänderung

Herr Huber kauft einen zweiten Firmen-Pkw. Der alte Firmen-Pkw wird von seiner Ehefrau hauptsächlich für private Fahrten verwendet. Die betriebliche Nutzung liegt unter 10 %. Mit der privaten Nutzung durch den Ehegatten entnimmt Herr Huber das Fahrzeug. Es kommt nicht darauf an, ob er, seine Frau oder seine Firma im Kfz-Brief eingetragen ist.

 
Wichtig

Ungenutzte Wirtschaftsgüter bleiben Betriebsvermögen

Ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens, das nicht mehr genutzt wird, bleibt Betriebsvermögen, solange keine private Nutzung stattfindet. So entnimmt der Unternehmer ein Grundstück, das er bisher betrieblich genutzt hat, nicht dadurch, dass er die Nutzung insgesamt beendet.[1]

 
Praxis-Beispiel

Nutzungsänderung eines Grundstücks

Herr Braun hat ein unbebautes Grundstück als betrieblichen Lagerplatz genutzt. Es gehörte daher zu seinem notwendigen Betriebsvermögen. Da die Lagerhaltung nicht mehr erforderlich ist, stellt er die Nutzung als Lagerplatz ein. Das Grundstück bleibt zunächst ungenutzt.

Nach zwei Jahren beginnt der Unternehmer mit der Bebauung des Grundstücks. Er errichtet auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus, das er für seine eigenen Wohnzecke nutzen will. Die Fertigstellung und Nutzung zu privaten Wohnzwecken beginnt am 1.1. des folgenden Jahres.

Herr Braun entnimmt das Grundstück nicht dadurch, dass er die betriebliche Nutzung einstellt. Für die Zeit der Nichtnutzung kann das Grundstück im Betriebsvermögen verbleiben. Der Beginn der Bebauung mit einem Einfamilienhaus führt ebenfalls noch nicht zur Entnahme des Grundstücks. Die Entnahme erfolgt zwingend mit der privaten Nutzung.

Allerdings hat der Unternehmer die Möglichkeit, das Grundstück jederzeit nach dem Ende der betrieblichen Nutzung freiwillig zu entnehmen.

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