Die private Nutzung betrieblicher Gegenstände wird als entgeltliche sonstige Leistung der Umsatzsteuer unterworfen. Der Unternehmer berechnet die Umsatzsteuer nach dem Kostenanteil, der auf die private Nutzung entfällt. Dieser Grundsatz gilt jedoch nur, soweit es sich um Aufwendungen handelt, bei denen er Vorsteuer geltend machen konnte.[1] Der Unternehmer muss aus der Bemessungsgrundlage solche Kosten herausrechnen, bei denen kein Vorsteuerabzug möglich war. Es spielt keine Rolle, ob der Vorsteuerabzug entfällt, weil

  • der Unternehmer ausschließlich steuerfreie Umsätze erbringt, oder
  • er Leistungen von jemandem erhält, der keine Umsatzsteuer ausweisen darf, oder
  • es sich um Aufwendungen ohne Umsatzsteuer handelt, wie z. B. Steuern, Gebühren, Versicherungen, Beiträge.

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