Geschenkte Gegenstände, die ein Unternehmer einlegt, sind immer – gleichgültig, zu welchem Zeitpunkt der Schenker sie angeschafft/hergestellt hat – mit dem Teilwert anzusetzen. Er muss die Bewertungshöchstgrenze nicht beachten.

Bei geerbten Gegenständen treten Erben "in die Fußstapfen" des Erblassers, sodass insoweit die Anschaffungs-/Herstellungskosten und der Zeitpunkt der Anschaffung/Herstellung beim Erblasser maßgeblich sind. Bei Einlage innerhalb der 3-Jahres-Frist ist die Bewertungshöchstgrenze zu beachten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge