Unternehmer müssen immer den Zeitpunkt der privaten Anschaffung beachten, da höchstens die fortgeführten Anschaffungs-/Herstellungskosten anzusetzen sind, wenn das zugeführte/eingelegte Wirtschaftsgut innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt wurde.[1]

Für die Berechnung der 3-Jahres-Frist gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.[2] Der Tag der Anschaffung wird nicht mitgezählt.

[1] § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b) und Satz 2 EStG.

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