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Private Veräußerungsgeschäfte – Besteuerung des auf tageweise vermietete Räume entfallenden Veräußerungsgewinns

Dr. Eckart Ratschow
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Leitsatz

1. Wird ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Reihenhaus innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert, ist der Veräußerungsgewinn insoweit nicht gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von der Besteuerung ausgenommen, als er auf tageweise an Dritte vermietete Räume entfällt.

2. Eine räumliche oder zeitliche Bagatellgrenze für eine unschädliche Nutzungsüberlassung an Dritte besteht nicht.

3. Aufteilungsmaßstab für die Ermittlung des steuerbaren Anteils am Veräußerungsgewinn ist das Verhältnis der Wohnflächen zueinander.

 

Normenkette

§ 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG

 

Sachverhalt

Die Kläger, Eheleute, erwarben ein Einfamilienhaus, das sie bis zu dessen Veräußerung vor Ablauf von 10 Jahren selbst bewohnten. Zwei Zimmer im Dachgeschoss vermieteten sie tageweise (einschließlich Mitbenutzung von Bad und Flur) an Messegäste. Das FA erfasste die Einkünfte aus der Vermietung und unterwarf den Veräußerungsgewinn der Besteuerung, soweit er auf das zeitweilig überlassene Dachgeschoss entfiel. Das FG hat der Klage stattgegeben. Wirtschaftsgut sei das Gebäude. Dieses sei durchgängig zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden. Daran ändere die tageweise Überlassung an Messegäste nichts, da hierdurch kein neues Wirtschaftsgut entstehe (Niedersächsisches FG, Urteil vom 27.5.2021, 10 K 198/20, Haufe-Index 14933230, EFG 2022, 113).

 

Entscheidung

Auf die Revision des FA hat der BFH das FG-Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Der Gewinn aus der Veräußerung des Hauses ist steuerbar, soweit er auf die vorübergehend zur ausschließlichen Fremdnutzung überlassenen beiden Zimmer entfällt, nicht jedoch soweit er auf das zur Mitbenutzung überlassene Bad und den Flur entfällt. Das FG muss nur noch feststellen, wie groß die Wohnfläche der beiden Zimmer war.

 

Hinweis

§ 23 ...

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    BFH IX R 20/21
    BFH IX R 20/21

      Entscheidungsstichwort (Thema) Private Veräußerungsgeschäfte. Besteuerung des auf tageweise vermietete Räume entfallenden Veräußerungsgewinns  Leitsatz (amtlich) 1. Wird ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Reihenhaus innerhalb der zehnjährigen ...

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