Token sind digitale Werte, die Ansprüche oder Rechte verkörpern und deren Funktion variieren kann.[1] Sie dienen z. B. als Belohnung für im Netzwerk erbrachte Dienstleistungen. Alternativ werden die Token unabhängig von der Zurverfügungstellung von Rechenleistung erzeugt. Hier erfolgt die Zuteilung der Token zentral von einem Projektinitiator. Eine solche Zuteilung kann auf einem Token-Verkauf beruhen. Token-Verkäufe stellen z. B. für Start-ups eine Finanzierungsmethode dar.

Werden derartige Token eingelöst, ist dies steuerrechtlich unbeachtlich. Eine Veräußerung liegt nicht vor, da es insoweit an einer entgeltlichen Übertragung auf einen Dritten fehlt.

Werden Token eingetauscht, wird hierdurch der Token veräußert. Je nach Ausgestaltung des Token kommen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG oder Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 2 EStG in Betracht.

Entscheidend ist, ob die Token als Wertpapiere oder Finanzinstrumente anzusehen sind. Werden sie als Wertpapier angesehen, ist die weitere steuerliche Einordnung davon abhängig, wie die Token mit den in § 20 EStG erfassten Eigen- und Fremdkapitalinstrumenten vergleichbar sind.[2]

[1] BMF, Schreiben v. 10.5.2022, IV C 1 – S 2256/1910003:001, BStBl 2022 I S. 668, Rz. 2 ff.
[2] BMF, Schreiben v. 10.5.2022, IV C 1 – S 2256/1910003:001, BStBl 2022 I S. 668, Rz. 81 ff.

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