FinMin Hessen, 23.12.1998, S 2742 A - 43 - II B 3 a

Es ist gefragt worden, wie der Wert einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Nutzungsüberlassungen zu ermitteln ist, wenn die private Kfz-Nutzung durch den Gesellschafter und/oder eine nahestehende Person eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt.

Der Wert einer verdeckten Gewinnausschüttung in Form einer Nutzungsüberlassung bestimmt sich nach der erzielbaren Vergütung Abschn. 31 Abs. 10 Satz 1 KStR). Die in § 8 Abs. 3 KStG enthaltene (Sonder-) Regelung über verdeckte Gewinnausschüttung gehen den Regelungen über die Bewertung der Entnahmen in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG vor, so auch Beschluß des BFH vom 26.10.1987, GrS 2/86 (BStBl 1988 II S. 348 unter C I 3 a). Eine Bewertung der verdeckten Gewinnausschüttung mit den pauschalierten Selbstkosten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ff. EStG (1 % des Listenpreises, Fahrtenbuch), die keinen Gewinnaufschlag enthalten, kommt danach grundsätzlich nicht in Betracht.

Nach dem Ergebnis einer Erörterung der KSt-Referenten des Bundes und der Länder ist es jedoch aus Vereinfachungsgründen vertretbar, den Wert der verdeckten Gewinnausschüttung grundsätzlich in Anlehnung an den § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ff. EStG (1 % des Listenpreises, Fahrtenbuch) zu ermitteln. Damit wird insbesondere den praktischen Schwierigkeiten Rechnung getragen, eine erzielbare Vergütung im Sinne desAbschn. 31 Abs. 10 Satz 1 KStR zu ermitteln. In begründeten Einzelfällen können auch davon abweichende Schätzungen zugelassen werden.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3

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