(1)[1] Die Statistik nach § 2 Nummer 4 erfasst die Mieten einschließlich Umlagen und Zuschläge für nach Arten und Merkmalen bezeichneten Wohnraum, Gewerberaum, Garagen und Stellplätze.

Bis 31.12.2019:

(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 4 erfaßt

1.

die Mieten und Pachten einschließlich Umlagen und Zuschläge für nach Arten und Merkmalen bezeichneten Wohnraum und Gewerberaum,

2.

die Mieten und Pachten für nach Arten und Merkmalen bezeichnete Grundstücke.

 

(2) 1Auskunftspflichtig sind die Vertragsparteien. 2Die Erhebungen werden bei höchstens 50 000 Auskunftspflichtigen, ab 1. Januar 1995 bei höchstens 38 000[2] [Bis 14.07.2016: 25000] Auskunftspflichtigen durchgeführt.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik vom 10.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Geändert durch Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.07.2016. Gemäß Art. 1 der Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt § 6 Abs. 2 Satz 2 in der folgenden Fassung "Die Erhebungen werden bei höchstens 50.000 Auskunftspflichtigen, ab 1. Januar 1995 bei höchstens 38.000 Auskunftspflichtigen durchgeführt." Anzuwenden ab 15.07.2016.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge