(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 3 erfaßt die Preise und Entgelte für nach Arten und Merkmalen bezeichnete Leistungen und Nebenleistungen im Verkehr sowie die Entgelte für die Vercharterung von nach Arten bezeichneten Schiffen.

 

(2) Auskunftspflichtig sind die Unternehmen und selbständig tätigen Personen, die Verkehrsleistungen erbringen oder vermitteln oder - in Fällen der Einfuhr von Gütern - in Anspruch nehmen, Schiffsmieten bezahlen oder erhalten sowie Behörden und Einrichtungen des Verkehrswesens.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge