Die Generalvollmacht hat ihren Ursprung in den §§ 164 ff. BGB. Mit einer Generalvollmacht kann jeder Unternehmer oder Gesellschafter bis zu seinem Tod alle Geschäfte erledigen lassen. Die Generalvollmacht sollte notariell beurkunden werden, damit sie von allen Behörden, Banken und anderen Stellen anerkannt wird.[1]

[1] OLG München, Beschluss v. 27.6.2018, 34 Wx 438/17, RNotZ 2018, S 572: Zur Kraftloserklärung einer Vollmachtsurkunde/Generalvollmacht.

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