Pensionär P aus Paderborn hatte im Jahr 2021 eine neue Photovoltaikanlage auf einem zusammen mit seiner Ehefrau bewohnten Einfamilienhaus installieren lassen (Aufdachanlage). Für die Anlage, die von ihm am 30.6.2021 von dem Installateur abgenommen wurde, wurden ihm in ordnungsgemäßer Rechnung 25.000 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer ausgewiesen. Da P den Vorsteuerabzug geltend machen wollte, verzichtete er gegenüber seinem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung. P rechnet jährlich mit einer Nettovergütung aus Einspeisung des Stroms von 500 EUR, von dem selbst erzeugten Strom werden 4.000 kWh privat verbraucht, bei seinem lokalen Stromversorger müsste P 0,40 EUR/kWh (incl. anteiligem Grundpreis) bezahlen.

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