LfSt Bayern, 24.7.2013, S 2240.1.1 - 4/5 St 32

(…)

 

4. Abgabenordnung/Automation

 

4.1 Anzeigen über die Erwerbstätigkeit

Gewerberechtlich (vgl. Tz. 19) ist ein Anlagenbetreiber nicht verpflichtet, eine Gewerbeanzeige abzugeben.

Für die verpflichtende Anzeige gegenüber dem FA nach § 138 Abs. 1 AO kann der Anlagenbetreiber dem FA den Beginn seiner gewerblichen Betätigung mit dem sog. Betriebseröffnungsbogen – Fragebogen zur Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit bzw. Beteiligung an einer Personengesellschaft/-gemeinschaft – mitteilen. Nur wenn dieser ausgefüllt dem FA vorliegt, kann eine Steuernummer erteilt werden, die das Energieversorgungsunternehmen zur Abrechnung in Form der Gutschrift (vgl. § 14 Abs. 5 UStG) benötigt.

Steuertipps für Existenzgründer AEAO zu § 138, Nr. 1

 

4.2 Steuererklärung

Bei Gewinneinkünften sind erstmals für den VZ 2011, die Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (vgl. § 25 Abs. 4 EStG, § 52 Abs. 39 EStG; für Feststellungen § 181 Abs. 2a AO, § 10a Abs. 2 EGAO). Dies gilt auch für Erklärungen zur Festsetzung des GewSt-Messbetrags vgl. §§ 14a und 36 Abs. 9b GewStG).

Die Anlage EÜR ist für Wj., die nach dem 31.12.2010 beginnen, elektronisch an die FinVerw zu übermitteln (vgl. §§ 60 Abs. 4 und 84 Abs. 3d EStDV). Die Abgabe in Papierform ist nur noch in Härtefällen zulässig. Bei Betriebseinnahmen unter der Grenze von 17.500 EUR, ist es nicht zu beanstanden, wenn anstelle der Anlage EÜR eine formlose Gewinnermittlung abgegeben wird.

Elektronische Gewinnermittlungen (E-Bilanz) (§ 5b EStG) ESt-Kartei § 5b Karte 1.1 ff.,.

Elektronische Übermittlung UStVA

 

4.3 Fälle von sog. geringer Bedeutung nach § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO bei Ehegattenbetrieben

Vfg. BayLfSt vom 20.12.2009, S 2200.2.1 – 25/22 St 11 Elektronische Übermittlung der Steuererklärung

 

4.4 Firmenanschrift

Grundinformationsdienst für Umstellung auf GINSTER, für die künftige Einführung der W-IdNr. und für den Datenaustausch mit dem BZSt im Rahmen des USt-Kontrollverfahrens USEG

Vfg. BayLfSt vom 20.12.2009, S 2200.2.1 – 25/22 St 11 Elektronische Übermittlung der Steuererklärung und EDV Info 2010-01 vom 13.1.2010, Grundinformationsdienst – Umspeichern von Ehegattenbetrieben

 

4.5 Grundkennbuchstabe FEG

GKB Kz ÜKB Kz Bedeutung St.-/Abg.-Art ZW Bemerkungen
FEG 18124     Fest geringfügig 181 0 Gültig ab
        (§ 180 Abs. 3 Nr. 2 AO)     01.01.12
 

4.6 Steuernummer für jeden Betrieb

Vfg. BayLfSt vom 17.3.2008, O 2220 – 4 St 12N Neue Grundkennbuchstaben (GKB) GE und BIL und Einrichtung zusätzlicher Speicherkonten und hierzu EDV-Info 2/2008

 

4.7 Datenträgeraustausch mit IHK

Merker für den Datenaustausch IHK/HWK

Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern – IHKG –

z.B. Beitragsordnung für die IHK Nürnberg für Mittelfranken (zuletzt genehmigt 30.1.2008) und in „Wie berechnet sich der Mitgliedsbeitrag?” z.B. Kleingewerbetreibende (ohne HR-Eintrag) vom Beitrag freigestellt, wenn Gewinn < 5.200 EUR; ansonsten Grundbeitrag 40 EUR + Umlage (vgl. in www.ihk-nuernberg.de/de/kundenService/Rund-um-den-IHK-Beitrag).

 

4.8 Aufbewahrungspflichten

H 5.2 Aufbewahrungspflichten EStH

 

5. Bauabzugsteuer

Werden Bauleistungen für Unternehmen erbracht, sind die Auftraggeber nach §§ 48 ff. EStG grundsätzlich verpflichtet, von dem Entgelt für die Bauleistungen einen Steuerabzug in Höhe von 15 % vorzunehmen. Die Installation einer Fotovoltaikanlage stellt keine Bauleistung i.S. der Tz. 5 des BMF-Schreibens vom 27.12.2002 (BStBl 2002 I S. 1399) dar. Es handelt sich nicht um die Herstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken. Damit unterliegen diese Leistungen nicht der Bauabzugsteuer. Dies gilt jedoch nicht für die Beurteilung der Steuerschuld des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG.

Sofern es sich um eine dachintegrierte Fotovoltaikanlage handelt, sind die Investitionskosten zur Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage in einen Teilbetrag für die normale Dacheindeckung und die Mehrkosten für die Solarstromproduktion aufzuteilen (vgl. Tz. 11.5.2). Der Bauabzugsteuer unterliegt nur der Teilbetrag für die normale Dacheindeckung.

 

6. Baurecht

(…)

 

7. Bewertung

Die bewertungsrechtliche Behandlung von FV-Anlagen kann von der ertragsteuerlichen und umsatzsteuerlichen Behandlung abweichen.

Für Zwecke der Einheits- und Bedarfsbewertung dürfen Betriebsvorrichtungen nicht in die Bewertung des Grundbesitzwertes mit einbezogen werden (§ 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 176 Abs. 2 Nr. 2 BewG).

 

7.1 Abgrenzung Betriebsvorrichtung – Gebäudebestandteil

Die bewertungsrechtliche Abgrenzung zwischen Betriebsvorrichtungen und Gebäuden richtet sich allein nach dem sog. „Abgrenzungserlass” vom 5.6.2013 (BStBl 2013 I S. 734).

Grundsätzlich zählen FV-Anlagen auch bewertungsrechtlich zu den Betriebsvorrichtungen. Dies gilt u. a. für auf Hausdächern separat aufgebrachte Anlagen.

Handelt es sich jedoch um eine im Dach...

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