In den ersten beiden Jahren ab Tätigkeitsbeginn muss dem Finanzamt immer eine monatliche Voranmeldung übermittelt werden.

Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden[1], diese monatliche Abgabepflicht für die Jahre 2021 bis 2026 auszusetzen. Damit wird für viele ab 2021 in Betrieb genommene Photovoltaikanlagen von Beginn an die Abgabe einer jährlichen Erklärung ausreichend sein.

Für alle anderen Photovoltaikanlagen entfällt erst ab dem 3. Jahr die Pflicht zur Abgabe von Voranmeldungen, sofern die jährliche Umsatzsteuerzahllast unter 1.000 EUR liegt. Liegt die Zahllast darüber, jedoch unter 7.500 EUR, reduziert sich die Abgabepflicht auf das Quartal.

Die jeweilige Voranmeldung hat der Unternehmer bis zum 10. Tag des Folgemonats abzugeben. Die Voranmeldungen sind grundsätzlich auf elektronischem Weg mittels der Elster-Software einzureichen (www.elster.de). Nur in Härtefällen, z. B. kein PC, kein Internetanschluss, akzeptiert das Finanzamt eine Papiererklärung.

[1] § 18 Abs. 2 Satz 5 und 6 UStG i. d. F. des Dritten Bürokratieabbaugesetzes (BEG III) v. 22.11.2019, BGBl I 2019 S. 1746

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