Mit einer typischen Photovoltaikanlage werden nur relativ geringe Stromerlöse erwirtschaftet. Der Betreiber der Anlage ist damit regelmäßig ein sog. Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 UStG). Dazu ist Voraussetzung, dass die gesamten Umsätze im vorherigen Jahr nicht mehr als 22.000 EUR betragen (bis VZ 2019 waren dies 17.500 EUR) und diese im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen werden.

Wer unter die Kleinunternehmerregelung fällt, wird faktisch behandelt, als sei er kein Unternehmer. Er darf keine Umsatzsteuer ausweisen, braucht damit keine Voranmeldungen abgeben, kann aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

 
Praxis-Tipp

Auf Kleinunternehmerregelung verzichten

Es ist jedoch regelmäßig vorteilhaft, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Wird zur sog. Regelbesteuerung optiert, kann der Unternehmer insbesondere die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer aus den Herstellungskosten der Photovoltaikanlage als Vorsteuer geltend machen. Dies gilt auch für die Umsatzsteuer aus anderen Eingangsrechnungen, z. B. aus einer Reparatur oder aus Wartungsarbeiten. Zu beachten ist allerdings, dass sich der Unternehmer 5 Jahre lang an den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung bindet.

Die Option zur Regelbesteuerung ist regelmäßig wirtschaftlich vorteilhaft, da die dem Netzbetreiber in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für die Stromlieferung für diesen keinen Kostenfaktor darstellt, sondern dort ebenfalls den Vorsteuerabzug ermöglicht.

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