Wer eine Photovoltaikanlage betreibt, ist verpflichtet, dies der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung mitzuteilen. Mit dieser Pflicht zur Gewerbeanmeldung ist zugleich auch die Verpflichtung, den eröffneten Betrieb dem Finanzamt mitzuteilen, erfüllt (§ 138 Abs. 1 AO i. V. m. § 14 GewO).

 
Praxis-Tipp

Keine Anmeldung für Kleinstbetriebe

Der Betrieb einer typischen Photovoltaikanlage führt zu keinem gewerbesteuerlich relevanten Gewinn. Deshalb stufen viele Gemeinden eine Anlage mit bis zu 30 qm Solarzellenfläche auf dem Hausdach als nicht anzeigepflichtigen Gewerbebetrieb ein. Damit erübrigen sich eine Gewerbeanmeldung und die damit verbundenen Gebühren. Da aber nicht alle Kommunen diese verwaltungsökonomisch sinnvolle Auslegung praktizieren, sollte dies erfragt bzw. angeregt werden.

Ist eine Gewerbeanmeldung entbehrlich, wird grundsätzlich eine formlose Mitteilung an das Finanzamt erforderlich. Dieses fordert sodann vom Betreiber der Photovoltaikanlage einen Fragebogen an, mit dem neben den persönlichen Daten vor allem Angaben zur Art der Tätigkeit, der Höhe der Einnahmen/Umsätze sowie des erwarteten Gewinns erhoben werden. Mit diesen Angaben prüft das Finanzamt die abzugebenden Steuererklärungen bzw. Voranmeldungen und setzt ggf. Steuervorauszahlungen fest.

 
Praxis-Tipp

Elektronische Anmeldung

Anstelle einer formlosen Mitteilung kann auch gleich der ausgefüllte "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung von Einzelunternehmen (FsEE)" elektronisch (z. B. über Elster) an das Finanzamt übermittelt werden. Das verkürzt die Bearbeitungsdauer. Und seit 1.1.2021 besteht für die Fragebögen zur steuerlichen Erfassung ohnehin eine elektronische Übermittlungspflicht.[1]

Insbesondere teilt das Finanzamt nach Erhalt des Fragebogens eine Steuernummer erstmals oder gesondert zu bzw. erweitert eine bisher bereits vorhandene Steuernummer um die Steuerart der Umsatzsteuer.

 
Hinweis

Nichtbeanstandungsregelung zur steuerlichen Erfassung

In Folge der steuerlichen Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022[2] hat die Finanzverwaltung eine Nichtbeanstandungsregelung zur steuerlichen Erfassung getroffen.[3] Hiernach wird es aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie nicht beanstandet, wenn Betreiber von Photovoltaikanlagen, die

  • Gewerbetreibende i. S. d. § 15 EStG sind, bei Eröffnung eines Betriebs, der sich auf das Betreiben von nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigten Photovoltaikanlagen beschränkt, und
  • in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage i. S. d. § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG (Nullsteuersatz) sowie ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung nach § 4 Nr. 12 UStG beschränkt und die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwenden,

auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach § 138 Abs. 1 AO und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach § 138 Abs. 1b AO an das zuständige Finanzamt verzichten.

Die vorstehende Bestimmung gilt mit sofortiger Wirkung in allen Fällen, in denen die diesbezügliche Erwerbstätigkeit ab dem 1.1.2023 aufgenommen wurde.

Sollte es aus den weiteren Umständen des Einzelfalls erforderlich werden, können die örtlich zuständigen Finanzämter in diesen Fällen gesondert zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach § 138 Abs. 1b AO auffordern.

[2] JStG 2022 v. 16.12.2022, BGBl. 2022 I S. 2294.

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