Bei den Kosten für die – nicht krankheits- bzw. pflegebedingte – Unterbringung eines Angehörigen in einem Wohnheim (Altenwohnheim, Seniorenwohnstift) handelt es sich, ebenso wie bei den Kosten des Steuerpflichtigen für seine eigene Heimunterbringung[1], um typische Unterhaltsleistungen. Sie können daher nach § 33a Abs. 1 EStG nur mit dem Unterhaltshöchstbetrag abgesetzt werden, und zwar nur dann, wenn der Steuerpflichtige gegenüber dem Angehörigen gesetzlich unterhaltspflichtig ist, z. B. gegenüber Eltern und Großeltern. Der Abzugsbetrag vermindert sich um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Angehörigen.[2] Wie bei den Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine eigene Heimunterbringung rechnen die in den Heimkosten enthaltenen Anteile für die sog. Grundpflege ebenfalls zu den typischen Unterhaltsaufwendungen.[3]

 
Wichtig

Gesonderter Ausweis der Pflegekosten

Auch hier kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG nur in Betracht, wenn gesondert angefallene und berechnete ausscheidbare Krankheits- oder Pflegeaufwendungen gegeben sind.[4] Beiträge, die aufgrund der Mischkalkulation als Solidarbeiträge von sämtlichen Heimbewohnern – unabhängig von deren Pflegebedürftigkeit – erhoben werden, können von dem einzelnen Heimbewohner nicht geltend gemacht werden.[5]

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