Zusammenfassung

 
Überblick

Bei der Besteuerung der Personengesellschaften ist eine Reihe von Besonderheiten zu beachten. So werden viele Personengesellschaften steuerlich als eine sog. Mitunternehmerschaft zu werten sein. Dies hat Auswirkungen auf den Umfang des Betriebsvermögens und damit auch auf die Ermittlung des steuerlichen Gewinns. Kernpunkte sind die sog. Sondervergütungen an die Mitunternehmer mit Auswirkung auf die Höhe der festzustellenden Einkünfte. Zudem kann die maßgebende Einkunftsart abweichend zu beurteilen sein.

Bei der Gewerbesteuer ist die Personengesellschaft selbst das Steuersubjekt und auch Schuldnerin der anfallenden Gewerbesteuer. Doch nicht alle Personengesellschaften unterliegen der Gewerbesteuer.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Für Personengesellschaften gelten zunächst die allgemeinen Normen für die Ermittlung der Einkünfte bzw. des Gewinns. Ist eine Mitunternehmerschaft gegeben, ist zusätzlich § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu beachten. Der danach ermittelte steuerliche Gewinn stellt auch die Basis für die Berechnung des Gewerbeertrags nach § 7 GewStG dar.

Bei den Gesellschaftern ist deren Rechtsform entscheidend. Natürliche Personen unterliegen mit dem anteiligen Gewinn aus der Personengesellschaft der Einkommensteuer (§ 1 Abs. 1 EStG), für juristische Personen wird Körperschaftsteuer erhoben (§ 1 KStG). Ab 2022 ist außerdemdie Option zur Körperschaftsteuer möglich (§ 1a KStG).

1 Grundlagen

Die einkommensteuerliche Behandlung einer Personengesellschaft ist grundsätzlich einheitlich. Die einzelnen Gesellschafter sind Träger der Personengesellschaft und von deren Gesellschaftsvermögen. Damit sind die erzielten Einkünfte nicht von der Gesellschaft selbst zu versteuern. Vielmehr werden die Einkünfte auf die Gesellschafter aufgeteilt und bei diesen jeweils im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuer versteuert.

Daraus folgt, dass bei der Besteuerung einer Personengesellschaft eine Reihe von Besonderheiten beachtet werden muss. Essenziell hierbei ist der Rechtsgedanke, dass eine steuerliche Gleichstellung einer Personengesellschaft mit einem Einzelunternehmen erreicht werden soll. Dies wirkt sich aus auf den Umfang des Betriebsvermögens, die Behandlung von Zahlungen an die Gesellschafter und damit auch auf die Höhe und ggf. Art der Einkünfte der Personengesellschaft. Die Details dazu werden nachfolgend erläutert.

2 Einkunftsarten

Für Personengesellschaften sieht das Steuerrecht keine Sonderregelungen vor, nach denen sich die Einkunftsart bestimmen würde. Die Zuordnung der erzielten Einkünfte richtet sich vielmehr nach den allgemein gültigen Regeln des EStG.

2.1 Ausgeübte Tätigkeit

Wie bei natürlichen Personen bestimmt sich auch bei Personengesellschaften die Einkunftsart nach der jeweils ausgeübten Tätigkeit. Deren tatsächliche Ausgestaltung gibt die Eingruppierung in die einzelnen einkommensteuerlichen Einkunftsarten vor.

Personengesellschaften können folgende Einkunftsarten aufweisen:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft[1];
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb[2];
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit[3];
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen[4];
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung[5]
  • und Sonstige Einkünfte.[6]

Ausgeschlossen sind lediglich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit[7], welche nur von natürlichen Personen erzielt werden können, nicht aber durch einen Zusammenschluss natürlicher Personen.

In der Praxis kommt diese mögliche Vielfalt der Einkunftsarten vor allem bei der Rechtsform der GbR zum Tragen. Bei den übrigen Gesellschaftsformen ist die Einkunftsart oftmals durch die rechtsformtypische Tätigkeit vorgegeben[8] oder eine sog. Abfärbung tritt ein.[9]

2.2 Einfluss der Rechtsform

Neben dem Tätigkeitsbereich wird häufig die jeweilige Rechtsform der Personengesellschaft die Einkunftsart mitbestimmen. So übt eine OHG oder eine KG regelmäßig ein Handelsgewerbe aus, womit deren Gewinn oder Verlust als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu werten ist. Auch bei einer PartG ist die Einkunftsart grundsätzlich vorgegeben – die Partner erzielen als freiberuflich Tätige i. d. R. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.[1]

2.3 Mehrere Tätigkeiten

Werden von einer Personengesellschaft mehrere Tätigkeiten ausgeübt, können auch mehrere Einkunftsarten nebeneinander vorliegen.

 
Praxis-Beispiel

GbR ist nur vermögensverwaltend tätig

Eine GbR ist nur mit der Verwaltung ihres Vermögens befasst. Dieses besteht aus einem Wertpapierdepot und einem vermieteten Mehrfamilienhaus.

Die GbR erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen[1] aus den Dividenden und Zinserträgen der Wertpapiere. Daneben erzielt die GbR auch noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung[2] aus den Mieteinnahmen abzüglich der mit dem Mehrfamilienhaus zusammenhängenden Aufwendungen.

2.4 Abfärbung

Doch nicht alle Personengesellschaften mit mehreren Tätigkeitsbereichen erzielen auch verschiedene Einkunftsarten. Denn die Einkunftsart kann durch eine Sonderregelung beeinflusst sein, der sog. Abfärbet...

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