Verstirbt ein Kommanditist, wird die KG mit dessen Erben fortgesetzt, wenn nichts anderes vertraglich vereinbart wurde.[1]  Der Anteil eines Kommanditisten ist kraft Gesetzes vererblich. Sind mehrere gesetzliche oder gewillkürte Erben vorhanden, geht der Kommanditanteil im Wege der Einzelrechtsnachfolge entsprechend der Erbquote geteilt auf die Erben über. Dies gilt gleichermaßen für die Beteiligung am Kapitalanteil wie auch für den Haftungsbetrag.

 
Praxis-Beispiel

Einzelrechtsnachfolge

K ist als Kommanditist an der X-KG zu 50 % beteiligt. Er stirbt, Erben sind seine beiden Töchter T und U zu je ½.

Die beiden Töchter treten nicht als Erbengemeinschaft ein, sondern einzeln mit dem erbrechtlich zugewandten Anteil von (½ von 50 %) 25 %. Die beiden Töchter müssen das Kapitalkonto des K zu je ½ fortführen.[2]

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